Rz. 6
Abs. 2 Nr. 1 definiert die Teilarbeitslosigkeit. Die §§ 138 bis 140 sind eingeschränkt anwendbar. Zu unterscheiden ist Teilarbeitslosigkeit insbesondere von Arbeitslosigkeit. Versicherungspflicht nach Maßgabe der Entgeltgrenzen in § 8 SGB IV kann eintreten und entfallen; mit Eintritt von Arbeitslosigkeit aber entsteht der Anspruch auf Teil-Alg i. d. R. nicht oder er erlischt, weil die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg erfüllt werden (Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b). Aus einem Wechselspiel zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit einer Beschäftigung folgt keine entsprechende Wirkung auf Teil-Alg und Alg. Teilarbeitslosigkeit liegt nicht vor, solange der Arbeitnehmer noch mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausübt. Teilarbeitslosigkeit kann insbesondere nicht ohne Weiteres angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber ausgeübt und eine davon verloren hat. Grundsätzlich können mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber bestehen (BSG, Urteil v. 6.2.2003, B 7 AL 12/01 R), das muss im Einzelfall konkret ermittelt werden. In der Regel bilden mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber eine Einheit, also ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Eine andere Betrachtung ist nur angezeigt, wenn Besonderheiten vorliegen, die auf tatsächliche bestandene getrennte Beschäftigungsverhältnisse schließen lassen. Aus dem Vorhandensein von 2 schriftlich fixierten Arbeitsverträgen allein kann noch nicht auf 2 Teilzeitvereinbarungen i. S. v. § 162 geschlossen werden, diese haben zunächst nur eine Indizfunktion. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse können jedoch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer in den verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen in völlig unterschiedlichen Aufgabengebieten eingesetzt war und sich auch keine Überschneidungen der Art ergeben haben, dass der Arbeitnehmer je nach Bedarf mal mehr in dem einen, mal mehr in dem anderen Aufgabenbereich eingesetzt worden ist. Für getrennt Beschäftigungsverhältnisse i. S. der Teilarbeitslosigkeit könne auch andere Kriterien herangezogen werden wie z. B. eine räumliche Entfernung der Arbeitsorte der verschiedenen Beschäftigungsverhältnisse, auch als unterschiedliche Betriebe oder unterschiedliche Dienststellen mit unterschiedlicher Leitung. Zur Erfüllung der Anwartschaftszeit ist die Ausübung beider Beschäftigungen nebeneinander relevant (vgl. Rz. 7 ff.). Bei der Prüfung ist zunächst zu untersuchen, ob in der Sache 2 Teilzeitvereinbarungen vorliegen. Das sind abgrenzbare Absprachen der Arbeitsvertragsparteien über die jeweiligen Tätigkeiten und ihren zeitlichen Umfang (i. d. R. in Wochenstunden). Ausgehend davon ist anhand der Kriterien von abhängiger Beschäftigung zu prüfen, ob auch mehrere Beschäftigungsverhältnisse vorgelegen haben, ob der Arbeitnehmer also in unterschiedliche Betriebe oder Dienststellen eingegliedert war, obwohl es sich um einen identischen Arbeitgeber handelt. Auch ist denkbar, dass der Arbeitnehmer in mehreren Betriebsabteilungen oder selbstständigen Teilen einer Dienststelle beschäftigt war, die jeweils personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb bzw. der Gesamtdienststelle abgegrenzt werden können sowie mit eigenen technischen Mitteln ausgestattet waren (LSG Sachsen, Urteil v. 24.5.2012, L 3 AL 98/11, vgl. auch BSG). Entscheidend hierfür sind unterschiedliche Arbeitsvorgänge oder Aufgabenbereiche unter jeweils eigenständiger technischer Leitung. Daneben ist weiter von Bedeutung, ob die Direktionsbefugnis in beiden Beschäftigungsverhältnissen identisch ausgestaltet ist und ob die verschiedenen Teilzeittätigkeiten aus unterschiedlichen Quellen finanziert werden (BSG, Urteil v. 21.6.2001, B 7 AL 54/00 R). Für das LSG Sachsen waren die unterschiedlichen Arbeitsverträge, ihre unterschiedliche Ausgestaltung sowie die unterschiedlichen Quellen für die Finanzierung der beiden Beschäftigungsverhältnisse ausschlaggebend.
Rz. 6a
Teilarbeitslosigkeit kann entfallen, wenn die weiterhin ausgeübte Beschäftigung zeitlich so ausgedehnt wird, dass daneben Verfügbarkeit für eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung nicht mehr vorliegt.
Rz. 6b
Teilarbeitslosigkeit entfällt auch, wenn eine bereits vor der Teilarbeitslosigkeit ausgeübte geringfügige Beschäftigung auf eine nicht mehr geringfügige Beschäftigung ausgeweitet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird in § 8 Abs. 1a SGB IV definiert und durch Verordnung des BMAS im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Dadurch erlischt der Anspruch auf Teil-Alg nicht, er fällt nur wegen nicht mehr vorliegender Teilarbeitslosigkeit weg. Über den Umfang der Beschäftigung ist eine Prognose anhand der Geringfügigkeits-Richtlinien erforderlich, die auf die Zukunft gerichtet ist. Das Entgelt für einen Teilmonat muss umgerechnet werden.
Rz. 6c
Teilarbeitslosigkeit besteht dann, wenn neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die ausgeübt wird, eine nicht versicherungspflichtige Beschäftigung ...