Rz. 9
Nr. 2 setzt voraus, dass alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung gerechnet werden muss. Beschäftigung bezieht sich dabei auf die versicherungspflichtige Beschäftigung nach Nr. 1. Die Vorschrift fixiert keinen konkreten Zeitpunkt oder Zeitrahmen für die Beendigung. Die Beendigung der Beschäftigung muss nicht feststehen. Ob mit einer Beendigung der Beschäftigung objektiv gerechnet werden muss, unterliegt im Zweifel einer Prognose der Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit. Insoweit kommt es nicht darauf an, wie die beschäftigte Person ihr Risiko für eine Beendigung der Beschäftigung einschätzt.
Rz. 10
Mit der Beendigung der Beschäftigung ist alsbald zu rechnen, wenn der Zeitpunkt bereits feststeht und nicht in ferner Zukunft liegt. Das ist stets dann der Fall, wenn ein Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist. Ob die Beschäftigung in diesen Fällen alsbald endet, sollte nicht zeitlich fixiert werden, sondern an dem voraussichtlich entstehenden Eingliederungsaufwand angelehnt werden. Ein Arbeitnehmer ist nicht von Arbeitslosigkeit bedroht, wenn er noch eine längere Kündigungsfrist vor sich hat und vom Arbeitgeber nicht von der Arbeitsleistung freigestellt werden wird und er aufgrund seiner Qualifikation den Marktkunden zuzurechnen ist, die keinerlei Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung bedürfen. Andererseits müsste eine Bedrohung angenommen werden, wenn praktisch feststeht, dass der Arbeitnehmer keine neue Beschäftigung in seinem Beruf finden wird und deshalb einer längerfristigen Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung in Form einer Umschulung bedarf. Es kommt deshalb nicht allein darauf an, dass arbeitgeberseitig Personalanpassungsmaßnahmen (ggf. in der Öffentlichkeit) angekündigt worden sind.
Rz. 11
Darüber hinaus ist mit der Beendigung der Beschäftigung alsbald zu rechnen, wenn das Arbeitsverhältnis aktuell ungekündigt fortbesteht, aber eine solche Kündigung mit relativ kurzer Kündigungsfrist unmittelbar droht.
Rz. 12
Mit der Beendigung der Beschäftigung muss gerechnet werden, wenn nach Lage des Sachverhaltes ein Ereignis unmittelbar zu befürchten ist, dass zur Beendigung der Beschäftigung führen wird. Das kann eine drohende Insolvenz oder eine verkündete Betriebsstilllegung ebenso sein wie ein angekündigter, die betroffene Person konkret betreffenden Personalabbau. Die Beendigung der Beschäftigung muss sich geradezu aufdrängen. Das ist z. B. nicht gegeben, wenn zu einem angekündigten Personalabbau hinsichtlich des betroffenen Arbeitnehmers praktisch feststeht, dass er aufgrund seiner Stellung im Betrieb nicht zu den zu entlassenden Arbeitnehmern gehören wird. Andererseits kann auch der Ausgang einer Sozialauswahl prognostiziert werden, wenn die individuelle Situation des Einzelnen feststeht. Nr. 2 wird auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung der Beschäftigung zu vertreten haben wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn aufgrund eines schwerwiegenden arbeitsvertragswidrigen Verhaltens eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu erwarten ist, das spricht gerade dafür, dass der Arbeitnehmer mit der Beendigung seiner Beschäftigung im Wortsinne der Vorschrift rechnen muss.
Rz. 13
Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es auf die subjektive Betrachtung des Arbeitnehmers an. Das stimmt damit überein, dass er ansonsten nicht in Kontakt mit der Agentur für Arbeit treten würde. Seine Einschätzung wird aber stets durch die Agentur für Arbeit zu objektivieren sein.