Rz. 2
Die Vorschrift enthält Regelungen zur fachkundigen Stelle i. S. d. § 176 Abs. 1 und 2, deren Zulassung Träger bedürfen (§ 178), um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen zu dürfen oder durch Dritte durchführen lassen zu dürfen sowie deren Zulassung Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung i. S. d. § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 (§ 179) und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§§ 179, 180) bedürfen. Damit will der Gesetzgeber sein Vorhaben umsetzen, die Qualität arbeitsmarktlicher Dienstleistungen und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems nachhaltig zu verbessern. Grundsätzlich sollen nur noch solche Träger zur Erbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen zugelassen werden, die ein System zur Sicherung der Qualität anwenden und einen Qualitätsnachweis in Form einer externen Zulassung erbringen, die durch die fachkundige Stelle bescheinigt wird. Die fachkundigen Stellen sind privatwirtschaftliche Unternehmen, die selbst eine Erlaubnis dafür benötigen, dass sie Träger- und Maßnahmezulassungen vergeben dürfen. Diese Erlaubnis ist die Akkreditierung und wird von der Deutschen Akkreditierungsstelle geprüft und erteilt. Die fachkundigen Stellen sind daher akkreditierte Zertifizierungsstellen. Die Akkreditierung für die Zulassung als fachkundige Stelle nach dem Recht der Arbeitsförderung nimmt die Akkreditierungsstelle anlässlich eines kostenpflichtigen Vertrages über die Prüfung der Zulassung ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit vor. Ergänzende Regelungen zum Akkreditierungsverfahren enthält § 1 der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV).
Rz. 3
Ausgangspunkt für die Vorschrift ist ausweislich der Gesetzesbegründung die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 9.7.2008 über die Anforderungen an Akkreditierung und Marktüberwachung bei der Vermarktung von Produkten. Nach dieser Verordnung darf in jedem Mitgliedstaat nur noch eine einzige hoheitlich tätige Akkreditierungsstelle alle Akkreditierungen des Landes durchführen. Diese Aufgabe habe in Deutschland seit dem 1.1.2010 die unter staatlicher Aufsicht stehende Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) als mit dieser Aufgabe Beliehene inne. Daher werde die Aufgabe der Anerkennung fachkundiger Stellen von der Bundesagentur für Arbeit auf die Akkreditierungsstelle in der Form übertragen (Abs. 1 Satz 1), dass diese nunmehr die Aufgabe der Kompetenzfeststellung von fachkundigen Stellen und damit die Akkreditierung als einheitliche Aufgabe umfassend wahrnehme. Mit der Akkreditierung als fachkundige Stelle ist hingegen keine Beleihung verbunden (Abs. 1 Satz 2). Diese Klarstellung hat der Gesetzgeber vorgenommen, nachdem das BSG anderweitige Ausführungen in einer Beschlussbegründung vorgenommen hatte (vgl. BSG, Beschluss v. 3.8.2011, B 11 SF 1/10 R, vgl. Rz. 7a und 9a). Damit können die fachkundigen Stellen auch nicht den Behörden zugerechnet werden. Nach Darstellung des BSG wären die fachkundigen Stellen ansonsten als Beliehene und die Zulassungsentscheidung als Verwaltungsakt anzusehen gewesen.
Rz. 4
Die Regelung zur Aufsicht stellt nach der Gesetzesbegründung sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit über die Akkreditierungsstelle im Bereich der Arbeitsförderung eine umfassende Rechts- und Fachaufsicht wahrnehmen könne. Die im Rahmen der Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz v. 21.12.2009 auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragenen Aufsichtsbefugnisse würden im Bereich der Arbeitsförderung folglich verdrängt. Eine umfassende Fachaufsicht nach Abs. 1 Satz 3 schließt insbesondere die Aufsicht über die Zweckmäßigkeit der Aufgabenerledigung der Akkreditierungsstelle ein.
Rz. 5
In Abs. 2 werden die wesentlichen Anforderungen an Zertifizierungsstellen gesetzlich normiert, die für eine Akkreditierung als fachkundige Stelle erforderlich sind. Die allgemeinen, sich aus dem Akkreditierungsstellengesetz v. 31.7.2009 ergebenden Anforderungen an die Akkreditierung und die sich daraus ableitenden Regeln für die Akkreditierung sollen hiervon unberührt bleiben (Abs. 2 Satz 2). Die zusätzlichen Anforderungen in Abs. 2 entsprechen im Wesentlichen den zuvor in der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) geregelten Voraussetzungen. Allerdings soll nach der Gesetzesbegründung deutlicher als bisher die Notwendigkeit der besonderen Fachkunde des Personals der fachkundigen Stellen betont werden. Dies sei aufgrund der Ausweitung des Zulassungsverfahrens auf alle Träger der Arbeitsförderung und alle Maßnahmen, die über einen Gutschein erreichbar sind, erforderlich. So müssten die fachkundigen Stellen die bestehenden Anforderungen an Träger für die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche kennen. Dies gelte ebenso für die geltenden Voraussetzungen und die zulässigen Fördermöglichkeiten von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung einerseits und Maßnahmen...