Rz. 9
Die Arbeitgeber werden vor allem dafür in die Verantwortung genommen, betriebliche Kosten nicht auf den Staat und damit die Gemeinschaft der Steuerzahler abzuschieben und die Gewinnmaximierung nicht zulasten von Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer zu übertreiben. Die Vorschrift richtet sich an die einzelnen Arbeitgeber. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Gesetzgeber damit die dahinter agierenden Arbeitgeberverbände aus der Verantwortung entlassen wollte. Die Regelungen verschaffen den Arbeitgebern keine arbeitsrechtlichen Begünstigungen, insbesondere kein Kündigungsrecht. Auch wird kein Recht zum Abbau von Arbeitsplätzen o. ä. eingeräumt.
Rz. 10
In gesamtstaatlicher Verantwortung sollen die Arbeitgeber mit den Agenturen für Arbeit zusammenarbeiten und sie als Partner im Marktgeschehen akzeptieren. Eine wirksame Einbindung ist zugleich Voraussetzung für beste Dienstleistungen der Agenturen, aber auch für eine optimale Nutzung aller Möglichkeiten zur Verringerung des Angebotsdefizits am Arbeits- und Ausbildungsstellenmarkt in einer Reihe von Marktsegmenten. In diesem Sinne ist die Vorschrift auf die Mitwirkung der Arbeitgeber bei der Einflussnahme auf die Zielerreichung des SGB III insgesamt angelegt. Betriebswirtschaftlich nicht erforderliche Entscheidungen, die sich belastend auf den Arbeitsmarkt auswirken und nur wegen der Gewinnmaximierung getroffen werden, sind danach als Verstoß gegen die Vorschrift zu werten, ohne dass der Arbeitgeber im Einzelfall allerdings konkret zur Verantwortung gezogen werden könnte.
Rz. 11
Die Vorschrift verkennt nicht die Realitäten am Arbeits- und Ausbildungsstellenmarkt und die Fluktuation in den Betrieben. Deshalb werden die Arbeitgeber aufgefordert, bei Personalverminderungen Arbeitnehmer möglichst gut vorbereitet freizusetzen und vor weiteren, zusätzlichen Nachteilen zu schützen, etwa durch Information und entsprechend den arbeitsrechtlichen Regelungen auch Freistellungen, z. B. zum Besuch der Arbeitsagentur. Darin liegt eine individuelle Verantwortung jedes einzelnen Arbeitgebers für jeden einzelnen Arbeitnehmer. Rudimentär waren die Anforderungen an die Arbeitgeber in der Vergangenheit bereits durch die Anzeigepflicht nach § 17 des Kündigungsschutzgesetzes unterlegt.
Rz. 12
Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik dürfen sich nicht gegen die Schaffung oder den Erhalt wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze in der Bundesrepublik richten. Diesen Rahmen soll auch der Arbeitgeber nicht verlassen. Dahinter steht auch die Forderung nach einem stufenweisen Vorgehen der Arbeitgeber. Sozusagen als Vorsorge im ersten Schritt die laufende Anpassung der Arbeitnehmer an die geforderte berufliche Qualifikation gewährleisten, Inanspruchnahme arbeitsmarktpolitischer Förderung zur Vermeidung von Entlassungen (z. B. Kurzarbeit) und erst als letzten unvermeidlichen Schritt auch die Freisetzung von Arbeitnehmern in Betracht ziehen. Für die betriebliche Weiterbildung wurde 2024 die neue Leistung Qualifizierungsgeld eingeführt.