Rz. 23
Abs. 2a ordnet Versicherungspflicht für Zeiten der Erziehung von Kindern in den ersten 3 Lebensjahren an. Das 3. Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag des Kindes vollendet. Eine erweiternde Auslegung des Abs. 2a für Zeiten über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus ist nicht möglich (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.8.2016, L 1 AL 61/14). Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, jeden höheren Betreuungsaufwand zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des LSG Sachsen-Anhalt scheitert eine erweiternde Auslegung der Versicherungspflicht auf Erziehungszeiten nach dem 3. Lebensjahr entsprechend der Ausdehnung des Zeitraums der Elternzeit nach § 15 Abs. 2 Satz 5 BEEG am Wortlaut der Vorschrift und an dem Fehlen einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke. § 15 Abs. 2 Satz 5 BEEG sieht vor, dass bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege Elternzeit von insgesamt bis zu 3 Jahren ab der Aufnahme und längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden kann. Dieselbe Regelung habe schon § 15 Abs. 2 Satz 5 BErzGG in der bis zum 31.12.2006 gültigen Fassung enthalten. Beide Vorschriften weichten demnach von der starren Regelung des § 26 Abs. 2a ab. Eine Inbezugnahme verbiete sich schon aufgrund der unterschiedlichen Regelungsinhalte. Dem arbeitsrechtlichen Elternzeitrecht sei anders als dem SGB III keine sozialversicherungsrechtliche Schutzfunktion zuzumessen; diese ergebe sich vielmehr ausschließlich und abschließend aus den insoweit einschlägigen Sozialrechtsgebieten (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 13.6.2012, L 2 AL 71/09). Die Vorschriften über die Elternzeit seien arbeitsrechtlicher und damit nicht sozialrechtlicher Natur. Ein umfassender Sozialversicherungsschutz wegen der Erziehung von Kindern könne in dem BEEG nicht festgelegt sein, da dieser sich aus den einzelnen Sozialrechtsgebieten ergebe, wie z. B. eben nach Abs. 2a im Recht der Arbeitsförderung (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.6.2010, L 13 AL 5467/09, und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 1.11.2010, L 12 AL 94/09).
Rz. 23a
Die Regelung dient dem Ausgleich einer Zeit, während der ein an sich Versicherter gehindert wird, eine Versicherungspflichtzeit zurückzulegen. Versicherungspflicht nach Abs. 2a kann allerdings nicht während einer Zeit begründet werden, während der der Erzieher Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hat. In diesem Falle geht der Grundsatz vor, dass während des Bezuges einer Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht bereits wieder neue Ansprüche aufgebaut werden sollen (Abs. 3 Satz 5).
Rz. 24
Für die unmittelbar der Kindererziehungszeit vorausgehende Versicherungspflichtzeitbzw. den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III gilt eine Unterbrechungszeit von einem Monat als unschädlich. Die Unmittelbarkeit ist aber auch dann gewahrt, wenn eine Mutterschutzfrist direkt an eine Zeit angrenzt, in der Versicherungspflicht wegen der Erziehung bestand, auch wenn die zeitliche Lücke mehr als einen Monat beträgt (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.10.2016, L 13 AL 1634/15). Seit dem 1.4.2012 gehören Beschäftigungen in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nicht mehr zu den förderungsfähigen Beschäftigungen. Daher kommen neue Konstellationen dieser Art nicht mehr vor.
Rz. 25
Abs. 2a Nr. 2 setzt voraus, dass der Erziehende sich mit dem Kind gewöhnlich im Inland aufhält (gewöhnlicher Aufenthalt, vgl. § 30 SGB I). Hierfür können ggf. auch die Kriterien zugrunde gelegt werden, die für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für das sog. Alg II nach § 7 Abs. 1 SGB II maßgebend sind.
Rz. 26
Hält sich der Erzieher mit dem Kind im Ausland auf, genügt ein Anspruch auf Kindergeld bzw. ein fiktiver Anspruch darauf ohne vorrangige Anspruchsregeln, z. B. auf eine vergleichbare Leistung oder ein Kindergeldanspruch einer anderen Person. Damit vollzieht der Gesetzgeber Regelungen aus dem Kindergeldrecht im Einkommensteuergesetz bzw. Bundeskindergeldgesetz für die Versicherungspflicht von Kindererziehungszeiten in der Arbeitslosenversicherung nach. Ein auch längerer Auslandsaufenthalt unter Beibehaltung des Lebensmittelpunktes im Inland unterfällt dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Rz. 26a
Die Erziehung von Enkelkindern erfüllt nicht die Voraussetzungen der Versicherungspflicht Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2a Satz 2 (BayLSG, Urteil v. 11.6.2012, L 9 AL 202/11).
Rz. 27
Abs. 2a Satz 2 begrenzt die Anerkennung von Kindererziehungszeiten als Versicherungspflichtzeit auf eine Kinder erziehende Person und bestimmte Kindschaftsverhältnisse. In Betracht kommen nur leibliche Kinder der Erziehungsperson und solche des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartners. Adoptiv- und Stiefkinder sind damit einbezogen. Bei Stiefkindern ist die Aufnahme in den Haushalt zwingende Voraussetzung, weil ansonsten ein Stiefkindschaftsverhältnis nicht angenommen werden kann. Bei Konkurrenz wegen mehrerer Erzieher – der Regelfall – gi...