Rz. 3
Ein Vermittler darf von einem Ausbildungsuchenden für die Vermittlung einer Ausbildungsstelle keine Vergütung verlangen oder entgegennehmen. Eine solche Vereinbarung wäre nach § 297 Nr. 2 unwirksam. Auch eine nach § 296a grundsätzlich zulässige Vereinbarung zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber über die Vermittlung eines Auszubildenden ist unwirksam, wenn der Vermittler von dem Ausbildungsbewerber eine Vergütung verlangt, vereinbart oder entgegennimmt (§ 297 Nr. 3). Das gilt auch dann, wenn eine solche Vereinbarung nur zusätzlichen Charakter zur Zahlung der Vergütung durch den Arbeitgeber aufweist.
Rz. 4
Ein Vermittler darf aber nach Satz 1 von einem Arbeitgeber eine Vergütung für seine Leistungen zur Ausbildungsvermittlung verlangen oder entgegennehmen. Ein dem zugrunde liegender Vermittlungsvertrag zwischen Vermittler und Arbeitgeber unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen Vorschriften nach dem SGB III. Eine solche Vereinbarung darf lediglich nicht vorsehen, dass sich der Arbeitgeber nur dieses Vertragspartners bedient. Eine solche Vereinbarung wäre unwirksam (§ 297 Nr. 4).
Rz. 5
Ein Vermittlungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Ausbildungsvermittler kann insbesondere auch die Intensität der Vermittlungsaktivitäten offen lassen. Es ist also denkbar, dass sich der Arbeitgeber damit begnügt, sich potenzielle Auszubildende nachweisen zu lassen, z. B. weil er die Eignungsfeststellungen von vornherein selbst treffen will.
Rz. 6
Satz 2 hat Auswirkungen auf die im Vermittlungsvertrag zu vereinbarende Vermittlungsvergütung. Diese unterliegt grundsätzlich keinen gesetzlichen Beschränkungen, so dass sich eine Grenze allenfalls bei Unverhältnismäßigkeit nach bürgerlichem Recht feststellen ließe. Das Gesetz stellt aber klar, dass der Vermittler für die Berufsberatung des Ausbildungsuchenden und die einer Vermittlung vorausgehenden Eignungsfeststellungen und Beratungsleistungen keine gesonderte Vergütung verlangen darf. Diese sind Voraussetzung für eine angemessene Qualität der Vermittlungsdienstleistung. Damit stellt der Gesetzgeber auch auf die Grundsätze der Vermittlung und der Berufsberatung im öffentlichen Recht ab (vgl. im Übrigen die Komm. zu § 296).
Rz. 7
§ 296a könnte als solches ohne weiteres umgangen werden, denn eine Unwirksamkeit des Vertrages, weil dieser eine Vergütung vom Ausbildungssuchenden vorsieht, hat noch keinen Einfluss darauf, dass der Vermittler eine Ausbildungsstelle erfolgreich vermittelt und der Ausbildungsuchende ungeachtet der Unwirksamkeit des Vertrages eine Vergütung erhält. Allein der Umstand, dass § 404 Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 3 ein Bußgeld von bis zu 30.000,00 EUR androht, kann gewährleisten, dass Vermittler die als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Handlungen erst gar nicht vornehmen. Mit einem Bußgeld bedroht ist allerdings noch nicht ein erfolgloses Vergütungsverlangen, sondern allein die Entgegennahme.