Rz. 3
Durch Berufsberatung erhalten Ratsuchende Auskunft und Rat. Dafür allerdings enthalten die §§ 14 und 15 SGB I über die Vorschrift zur Verpflichtung zur Aufklärung bereits allgemeinere Vorschriften. Ungeachtet etwaiger Zuständigkeiten und Kompetenzen von Bund oder Land, Behörde oder Schule kommt es in der Zukunft darauf an, dass lebensbegleitend, beginnend in der Schule vor Eintritt in das Erwerbsleben und fortlaufend aus verschiedensten Anlässen zu allen in der Vorschrift aufgeführten Themenfeldern Unterstützung angeboten wird. Hierbei kommt den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit eine zentrale Stellung zu. Durch die rechtliche Entwicklung ist der Umfang der Berufsberatung erheblich erweitert worden. Dagegen sind die Beratungsgegenstände im Wesentlichen dieselben geblieben, teilweise sind gesetzliche Klarstellungen erfolgt, ohne dass neue Beratungsgegenstände in das Gesetz aufgenommen worden wären.
Rz. 4
Berufsberatung allein kann den Ansprüchen nicht genügen. Sie muss begleitet werden durch vorherige Berufsorientierung, begleitende Vermittlungsangebote bzw. Vermittlungsarbeit und Förderung sowie nachgehende Betreuung. Die Begleitung des in Betracht kommenden Personenkreises aus einer Hand bietet dabei wesentliche Vorteile. Berufsberatung muss den Realitäten der Arbeitswelt folgen, insbesondere die strukturellen Veränderungen nachvollziehen und vorausschauend berücksichtigen.
Rz. 5
Weiterbildungsberatung ist Teil des Beratungsangebots der Bundesagentur für Arbeit. Die Weiterbildungsberatung richtet sich als Teil der Berufsberatung an alle jungen Menschen und Erwachsene, die bereits am Arbeitsleben teilnehmen oder daran teilnehmen wollen. Sie richtet sich damit nicht nur an Arbeitslose oder an von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen, sondern auch an alle Arbeitnehmer. Der Beratungsauftrag der Bundesagentur für Arbeit richtet sich damit auch an berufsrückkehrende Personen und an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II, auch wenn sie nicht in Beschäftigung sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben (vgl. § 22 Abs. 4).
Rz. 6
Die Beratungsangebote der Agentur für Arbeit gewinnen nicht zuletzt vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung und Automatisierung sowie des demografischen Wandels und der Notwendigkeit, die Verfügbarkeit von Fachkräften zu sichern, an Bedeutung. Der technologische und demografische Wandel erfordert einen stärker präventiven Ansatz der Arbeitsmarktpolitik, um die Verfügbarkeit der erforderlichen Fachkräfte nachhaltig zu sichern und den Arbeitsmarkt widerstandsfähiger zu machen. Die Rechtsänderungen in § 29 und § 30 stellen vor diesem Hintergrund den besonderen Stellenwert auch der Weiterbildungsberatung heraus. Zur Qualifizierungsberatung vgl. § 34.
Rz. 7
Die Einflussfaktoren des digitalen und demografischen Wandels führen nach der Gesetzesbegründung zum Qualifizierungschancengesetz zu Herausforderungen für Arbeitnehmer sowie für ausbildung- und arbeitsuchende Personen. Um diese Herausforderungen individuell und auf den Arbeitsmarkt bezogen bewältigen zu können, bedarf es eines Beratungsinstruments, mit dem Transparenz über die künftigen Anforderungen des Arbeitsmarktes geschaffen werden kann. Mögliche Qualifizierungsbedarfe und Qualifizierungsoptionen können mit der Beratung aufgezeigt werden. Die Weiterbildungsberatung ergänzt damit auch die vorgesehene Stärkung und Flexibilisierung der Weiterbildungsförderung nach dem SGB II und SGB III. Die Weiterbildungsberatung soll zusätzlich auch auf Maßnahmen, Angebote und Leistungen außerhalb der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende verweisen. Hierbei und zur Beratung von Leistungsberechtigten nach dem SGB II kann sich die Schaffung von Netzwerkstrukturen vor Ort anbieten. Auf der Grundlage einer qualitativ guten Beratung können Ratsuchende Weiterbildungs- und Berufsentscheidungen, Entscheidungen über berufliche Aufstiegsmöglichkeiten oder ggf. auch über berufliche Umstiege auf einer gut vorbereiteten und informierten Basis eigenständig treffen. Die Beratung kann damit dazu beitragen, frühzeitig und präventiv die Beschäftigungsfähigkeit der oder des Einzelnen zu stärken und präventiv dem Eintritt sowie der Verfestigung von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken. Die Einflussfaktoren des digitalen und demografischen Wandels treffen alle Unternehmen. Nach den Feststellungen des IAB verändert die Digitalisierung die Anforderungen, die Arbeitgeber an ihr Personal stellen (IAB-Kurzbericht 12/2017). Auch aus Sicht der Betriebe erhöht die Nutzung moderner digitaler Technologien den Weiterbildungsbedarf in den Betrieben und Themen wie die betriebliche Organisation von Weiterbildung rücken in den Vordergrund.
Rz. 7a
Die Anerkennung von Berufsabschlüssen aus dem Ausland ist eine zwangsläufige Erweiterung der Beratungsgegenstände der Berufsberatung, die mit dem Ziel der Fachkräftegewinnung aus dem Ausland einhergegangen ist. Mit der ausdrücklichen Aufnahme in das Gesetz ist dieser Gegenstand zum verpflichte...