Rz. 28

Abs. 5 ergänzt die Abs. 1 und 2. Diese schließen Auskünfte des Ehegatten, Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft über eigenes Einkommen und Vermögen ein, das ggf. geeignet ist, im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt zu werden (Abs. 5 Nr. 1, Ergänzung des Abs. 1). Hinsichtlich des Ehegatten oder Lebenspartners sind deren Arbeitgeber bereits nach Abs. 3 verpflichtet. Ebenso sind Bankauskünfte über diesen Personenkreis zulässig (Abs. 5 Nr. 2, Ergänzung des Abs. 2).

 

Rz. 29

Die Auskunftspflicht nach Abs. 5 ist von einer gesetzlich angeordneten Bedürftigkeitsprüfung im SGB III abhängig. Eine solche besteht derzeit nicht.

 

Rz. 30

Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt vor, wenn zwischen verschiedengeschlechtlichen Partnern eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht, weil die Partnerschaft auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Gemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander über die Beziehungen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus erwarten lässt. Das manifestiert sich darin, dass zunächst der gemeinsame Lebensunterhalt sichergestellt wird, bevor persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendet wird. Zur Beurteilung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft können Indizien herangezogen werden, z. B. die Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögen des Partners zu verfügen. Es kommt aber auf den jeweiligen Einzelfall an, insbesondere kann das Zusammenwirken von Indizien zur Folge haben, dass bereits nach einer sehr kurzen Dauer eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Dies ist anhand der zugrunde liegenden Tatsachen im Einzelfall festzustellen. Eheähnliche Gemeinschaften können jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgehoben werden. Eine gesetzliche Vermutung für den wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, enthält § 7 Abs. 3a SGB II.

 

Rz. 31

Zur Auskunftspflicht der Kreditinstitute vgl. Rz. 23. Zur Entschädigung vgl. Rz. 14 ff. und die Komm. zu § 21 SGB X.

 

Rz. 32

Verletzungen der Auskunftspflichten begründen ggf. Schadenersatzansprüche der Bundesagentur für Arbeit nach § 321 Nr. 2.

 

Rz. 33

Abs. 5 hat nur einen begrenzten Anwendungsbereich bei der Berufausbildungsbeihilfe und dem Ausbildungsgeld.

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