Rz. 2
Die Vorschrift regelt verschiedene Pflichten für Arbeitgeber und Insolvenzverwalter in Bezug auf das Kurzarbeitergeld (Kug) und Wintergeld sowie die Transfermaßnahmen und Arbeitskämpfe. Dadurch wird eine besondere Stellung der Arbeitgeber und Insolvenzverwalter normiert. Der Arbeitnehmer soll die Leistungen aus einer Hand erhalten, insoweit tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Arbeitgebers.
Rz. 2a
Abs. 1, 1a und 2 betreffen insbesondere die Errechnung und Auszahlung des Kug, des Qualifizierungsgeldes und des Wintergeldes durch den Arbeitgeber und des Insolvenzgeldes durch den Insolvenzverwalter. Der Arbeitgeber hat nach Abs. 1 der Agentur für Arbeit zudem auf Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für das Kug und das Wintergeld nachzuweisen. Damit wird die Agentur für Arbeit davon entlastet, nach der Berechnung und Auszahlung der Leistungen durch den Arbeitgeber im Nachhinein die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung durch eigene umfassende Prüfungen zu erweisen. Damit wird erreicht, dass nicht das Verwaltungsverfahren im Ergebnis doppelt durchgeführt werden muss. Das bedeutet nicht, dass seitens der Agentur für Arbeit die Aktivitäten und rechtlich relevanten Handlungen ungeprüft hingenommen werden, einen solchen aufsichtsfreien Raum sieht das Gesetz auch nicht vor. In der Praxis werden im Vorfeld erforderliche Betriebsbesuche stattfinden. Zudem werden die Nachweise durch den Arbeitgeber kritisch geprüft. Den Insolvenzverwalter trifft die Pflicht zur Errechnung und Auszahlung des Insolvenzgeldes nur, wenn er dafür geeignete Arbeitnehmer aus dem insolventen Betrieb zur Verfügung stehen und die Agentur für Arbeit die benötigten Geldmittel zur Verfügung gestellt hat. Damit wird der Insolvenzverwalter davor geschützt, das Insolvenzgeld auch in Fällen persönlicher Unmöglichkeit zu errechnen und auszuzahlen. Die Nutzung eines Vordruckes der Bundesagentur für Arbeit zur Abrechnung würde ein möglichst einfaches und einheitliches transparentes Verfahren begünstigen. Deshalb sah Abs. 2 Satz 2 a. F. die Nutzung des Vordruckes vor. Tatsächlich aber wird kein zentraler Vordruck durch die Bundesagentur für Arbeit bereitgestellt. Daher konnte die Regelung mit Wirkung zum 1.7.2020 aufgehoben werden.
Abs. 1a verpflichtet den Arbeitgeber seit dem 1.4.2024 dazu, der Agentur für Arbeit mit dem Antrag nach § 323 Abs. 3 und auf Verlangen die Voraussetzungen für die Erbringung von Qualifizierungsgeld nachzuweisen (Abs. 1a Satz 1). Der Arbeitgeber legt die Voraussetzungen bei Antragstellung dar, dabei sind die in § 323 Abs. 3 bestimmten Unterlagen vorzulegen. Ebenso muss der Arbeitgeber die Berechnung des Qualifizierungsgeldes darlegen. Dies ist bei Antragstellung evtl. noch nicht möglich, wenn die Ausfallstunden durch die berufliche Weiterbildungsmaßnahme noch nicht konkret feststehen, jedenfalls aber trifft ihn die Verpflichtung auf Verlangen durch die Agentur für Arbeit.
Wie beim Kug und Wintergeld hat der Arbeitgeber nach Abs. 1a Satz 2 das Qualifizierungsgeld kostenlos zu errechnen und nach Bewilligung durch die Agentur für Arbeit auszuzahlen. Die Agentur für Arbeit kann ihrer (bewilligenden) Entscheidung über das Qualifizierungsgeld die vom Arbeitgeber mit der Antragstellung nach Abs. 1a Satz 1 nachgewiesenen Voraussetzungen für das Qualifizierungsgeld zugrunde legen.
Rz. 2b
Abs. 3 regelt Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber, in deren Betrieb Wintergeld bzw. Saison-Kurzarbeitergeld geleistet wird. Damit wird auch als Folge einer 4-jährigen Aufbewahrungszeit ermöglicht, die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung auch für die Vergangenheit zu überprüfen.
Rz. 2c
Abs. 4 enthielt eine spezielle Auskunftspflicht für Arbeitgeber, in deren Betrieb Kug geleistet wird. Die zusätzliche statistische Meldung ist aufgrund anderweitiger Datengewinnung nicht mehr erforderlich, daher konnte die Vorschrift aufgehoben werden.
Rz. 2d
Abs. 4a verpflichtet Arbeitgeber entsprechend der Regelung für Kug und Wintergeld zum Nachweis der Voraussetzungen für Leistungen bei Transfermaßnahmen und zur Mitteilung über Maßnahmenergebnisse. Diese werden von der Agentur für Arbeit unmittelbar für die weiteren Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung zur Eingliederung der arbeitslosen ehemaligen Teilnehmer an Transfermaßnahmen benötigt.
Rz. 2e
Die Regelungen der Abs. 1 bis 3 und 4a dienen hauptsächlich einem vereinfachten und zügigen Leistungsverfahren, weil Arbeitgeber und Insolvenzverwalter unmittelbar über die notwendigen Informationen, die zur Errechnung der Leistungen notwendig sind, verfügen. Zugleich wird die Agentur für Arbeit als eigentliche Leistungsträgerin jedenfalls zunächst entlastet. Sie kann und muss aber aufgrund der Aufzeichnungen, zu denen die Regelungen verpflichten, die Leistungsvoraussetzungen nach Grund und Höhe umfassend überprüfen.
Rz. 2f
Abs. 5 enthält eine Anzeigepflicht bei Arbeitskämpfen. Die Regelung stellt sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit ihren gesetzlichen Pflichten bei oder im Zusammenhang mit Arbeitskämpf...