Rz. 16
Im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen trachten die Tarifpartner stets danach, die dafür entstehenden Kosten bei sich selbst zu minimieren bzw. bei der Gegenseite zu erhöhen. Deshalb gehen mit Arbeitskämpfen stets Anzeigen über Arbeitsausfall und Antragstellungen auf Kurzarbeitergeld (vgl. auch § 100) und Arbeitslosengeld (vgl. auch § 160) einher. Damit die betroffenen Agenturen für Arbeit sich auf die Arbeitsbelastungen einstellen und ihre Neutralität wahren können (vgl. z. B. § 160), verpflichtet Abs. 5 den Arbeitgeber zur unverzüglichen Anzeige über Ausbruch und Beendigung eines Arbeitskampfes in seinem Betrieb bzw. Unternehmen. Die Neutralitätspflicht der Bundesagentur für Arbeit reicht bis zur Beendigung des Arbeitskampfes (Wiederaufnahme der Arbeit aller Arbeitnehmer). Ohne schuldhaftes Zögern handelt der Arbeitgeber nur, wenn er die Anzeige spätestens am Tag nach dem Ausbruch bzw. Ende des Arbeitskampfes erstattet.
Allerdings definiert das Gesetz nicht, wann ein Arbeitskampf vorliegt. Hierunter wird allgemein eine kollektive Maßnahme verstanden, mit der der Tarifpartner zur Erreichung bestimmter Ziele absichtlich unter Druck gesetzt wird, insbesondere durch Streik und Aussperrung. Dagegen führt die Anzeige kurzer Warnstreiks nicht zum gesetzgeberischen Ziel, weil mit dem Ende des Warnstreiks auch kein Vermittlungsverbot mehr besteht und ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nicht länger zum Ruhen gebracht werden kann. Für das Kug fehlt es ohnehin an einem erheblichen Arbeitsausfall. Es widerspricht daher nicht dem Abs. 5, wenn ein Warnstreik erst nachträglich angezeigt wird, unter Umständen auch erst nach seiner Beendigung. Das gilt insbesondere bei Warnstreiks, die nur Stunden oder bis zu einem Tag andauern.
Rz. 17
Unerheblich für die Anzeigepflicht ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Arbeitskampfes. Selbst bei sog. wilden Streiks ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Bundesagentur für Arbeit über Beginn und Ende zu unterrichten. Es obliegt der zuständigen Agentur für Arbeit, die notwendigen rechtlichen Schlüsse aus dem bekannt gewordenen Sachverhalt zu ziehen. Daher spielt ein ggf. rechtswidriger Arbeitskampf für die Anzeigepflicht keine Rolle.
Rz. 18
Die Vorschrift erlaubt dem Arbeitgeber, die Form seiner Anzeige selbst zu wählen. Ein Anruf bei der Agentur für Arbeit genügt. Allerdings trägt der Arbeitgeber dann ggf. das Nachweisrisiko. Auch werden von ihm eine Vielzahl von Angaben verlangt. Schon von daher drängt sich eine schriftliche Anzeige auch im Interesse des Arbeitgebers geradezu auf. Ein Verlangen nach schriftlicher Anzeige wird auf § 126 BGB gestützt. Das Gesetz bestimmt nicht die dafür zuständige Agentur für Arbeit. Dabei dürfte es sich allerdings um diejenige handeln, in deren Bezirk der vom Arbeitskampf betroffene Betrieb liegt. Die Anzeigepflicht über Beginn und Ende des Arbeitskampfes bezieht sich allerdings (getrennt voneinander) auf jeden Betrieb des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber unterliegt darüber hinaus keiner laufenden Informationspflicht über den Fortgang des Arbeitskampfes oder einer Anzeigepflicht über Arbeitskämpfe außerhalb des eigenen Betriebes.
Rz. 19
Die im Einzelnen mitzuteilenden Daten (nach Abs. 5 Satz 2 und 3) können von der Bundesagentur für Arbeit zur Schadensbewertung durch Arbeitskämpfe aggregiert werden. Verstöße gegen die Anzeigepflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 25 dar. Das Bußgeld beträgt bis zu 2.000,00 EUR. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die am Arbeitskampf beteiligte Gewerkschaft die Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet.