Rz. 2
§ 321 regelt Fälle, in denen die Bundesagentur für Arbeit einen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch gegen Dritte hat, weil diese ihren Verpflichtungen nach dem SGB III nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind und damit einen Schaden verursacht haben. Dabei handelt es sich stets um Beteiligte am Leistungsverfahren, nicht jedoch um Leistungsempfänger. Die einzelnen Tatbestände setzen alle voraus, dass der Schadensersatzpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Rz. 2a
Nr. 1 bezieht sich auf Bescheinigungspflichten, die Grundlage für die Gewährung von Entgeltersatzleistungen sind.
Rz. 2b
Nr. 2 bezieht sich auf Auskunftspflichten, die insbesondere den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Entgeltersatzleistungen zur Folge haben können.
Rz. 2c
Nr. 3 und 3a gestehen der Bundesagentur für Arbeit einen Schadensersatzanspruch zu, wenn der Arbeitgeber im Falle der Indienstnahme durch die Agentur für Arbeit die ihm durch § 320 übertragenen Aufgaben und Pflichten, insbesondere die Berechnung und Auszahlung, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten bei der Entgeltersatzleistung Kurzarbeitergeld, aber auch Wintergeld und Leistungen zur Förderung von Transfermaßnahmen (§ 320 Abs. 1 Satz 2) nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder aber der Arbeitgeber Leistungen zur Förderung nach § 82 Abs. 5 Satz 3 (bis 31.3.2024: § 82 Abs. 6 Satz 3) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an den Arbeitnehmer und den Maßnahmeträger weiterleitet.
Nr. 4 räumt der Bundesagentur für Arbeit einen Schadensersatzanspruch ein, wenn der Insolvenzverwalter die Verpflichtung zur Errechnung und Auszahlung des Insolvenzgeldes nach § 320 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt. Die Änderung der Nr. 4 zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.
Nr. 5 bezieht seit dem 1.4.2024 die Pflichten des Arbeitgebers nach § 320 Abs. 1a beim Qualifizierungsgeld als Tatbestand für Schadensersatzansprüche ein.
Rz. 2d
Ein Schadensersatzanspruch entsteht, wenn aufgrund eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung nach § 321 und zu Unrecht erbrachter Leistungen durch das Verschulden des Verpflichteten ein Vermögensschaden entstanden ist. Kraft Gesetzes genügt Fahrlässigkeit des Verpflichteten. Nach der Rechtsprechung des BSG verletzt die Schadensersatzpflicht auch bei Indienstnahme nicht Art. 12 Abs. 1 GG (BSG, Urteil v. 20.10.1983, 7 RAr 41/82). Der Arbeitgeber wird danach durch die Indienstnahme nicht erheblich belastet und unterstützt seine (bisherigen) Arbeitnehmer im Rahmen seiner sozialstaatlich gebotenen Fürsorgepflicht bei der Realisierung ihrer Ansprüche.