Rz. 4
Nach altem Recht erfolgte die Feststellung und Berechnung der Umlage durch die Unfallversicherungsträger grundsätzlich nach Ablauf eines Kalenderjahres aufgrund der umzulegenden Vorjahresausgaben der Bundesagentur für Arbeit und der Vorausentgelte der Beschäftigten. Dabei hatten die Unfallversicherungsträger vierteljährlich Abschläge. Seit dem 1.1.2009 wird die Insolvenzgeldumlage von den Einzugsstellen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Die Umlage für das Insolvenzgeld zählt nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen i. S. d. § 1 Aufwendungsausgleichsgesetz.
Rz. 5
Die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung verstößt nicht gegen die Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts (BSG, Urteil v. 29.5.2008, B 11a AL 61/06 R; SG Köln, Urteil v. 25.2.2005, HVBG-INFO 2005 S. 540; SG Dresden, Urteil v. 7.1.2005, BG 2005 S. 312; Reinhard, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 358 Rz. 4). Die gesetzlichen Vorschriften über die Aufbringung der Insolvenzgeld-Umlage verstoßen auch nicht gegen das Grundgesetz (BSG, a. a. O.; SG Dresden, a. a. O.; SG Würzburg v. 10.2.2004, HVBG-INFO 2004 S. 243). Die Umlage ist bei den Arbeitgebern zu erheben. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG rechtfertigt die Regelungen betreffend die Umlage zur Finanzierung des Insolvenzgeldes. Diese stellen keine Sonderabgabe dar. Weder die absolute Höhe noch in ihrer Relation zur Lohnhöhe ist die Insolvenzumlage von besonderem Gewicht. Es stellt eine angemessene versicherungsmäßigen Risikoverteilung dar, dass der Arbeitgeber allein mit der Finanzierung des Insolvenzgeldes belastet wird. Dies verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Arbeitgeber Verantwortung für die Einhaltung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gegenüber den regelmäßig vorleistungspflichtigen Arbeitnehmern tragen (BVerfG, Beschluss v. 2.2.2009, 1 BVR 2553/08; Kühl, in: Brand, SGB III, § 358 Rz. 3; Peters-Lange, in: Gagel, SGB III, § 358 Rz. 3).
Rz. 6
Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach Abs. 1 durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern erbracht. Für die Umlagepflicht ist die Größe, Branche und Ertragslage des Betriebes unmaßgeblich (vgl. Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherung v. 3.11.2010, S. 6). Bei Fortführung eines Unternehmens durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist keine Umlage mehr zu entrichten (BSG, Urteil v. 31.5. 1978, 12 Rar 57/77). Die Umlagepflicht entsteht kraft Gesetzes und ist nicht vom einem Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig (Kühl, in: Brand, SGB III, § 358 Rz. 3).
Rz. 7
Arbeitgeber der öffentlichen Hand bleiben nach § 358 Abs. 1 Satz 2 von der Zahlung der Umlage ausgenommen. Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand gelten insbesondere
- der Bund, die Länder und die Gemeinden,
- Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist,
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert,
- Als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre gleiche Rechtsstellung genießende Untergliederungen,
- öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Nicht umlagepflichtig sind nach Abs. 1 Satz 2 solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert. Der Ausschluss des Bundes und der Länder aus der Umlagepflicht ist durch § 12 Abs. 1 InsO begründet. Danach ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bundes oder eines Landes unzulässig. Unzulässig ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO das Insolvenzverfahren einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, wenn das Land dies bestimmt. Nicht der Umlagepflicht unterliegen die anerkannten Religionsgemeinschaften sowie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Dies gilt auch für solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, für deren Personalkosten der Bund haftet, wie z. B. die Künstlersozialversicherung (BSG, Urteil v. 11.1.1989, 10 Rar 11/87). Die Absicherung muss entweder durch ein formelles oder materielles Gesetz oder aufgrund eines solchen Gesetzes durch Rechtsverordnung erfolgen. Nicht ausreichend ist die Absicherung durch eine Satzung (BVerwG, Urteil v. 10.12.1981, 3 C 1/81).
Rz. 8
Gleiches gilt für eine vertraglich übernommene Bürgschaft oder eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde. Umlagepflichtig sind demnach grundsätzlich
Die Industrie- und Handelskammern sind als ...