0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 und 83 Abs. 5 des Arbeitsförderungsreformgesetzes v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) mit dem SGB II am 1.1.1999 in Kraft getreten. Abs. 1 Satz 2 ist durch das 5. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) geändert worden.
Durch Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) ist die Vorschrift zum 1.1.2009 völlig neu gefasst worden. Zuletzt ist die Vorschrift in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert worden. Die Änderung (Streichung der Worte "für Arbeit") war rein redaktioneller Art.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelte seit Inkrafttreten des SGB II am 1.1.1999 die Erstattungspflicht der Unfallversicherungsträger gegenüber der Bundesagentur für Arbeit wegen der Aufwendungen für das Insolvenzgeld und den Umfang der zu erstattenden Aufwendungen. Durch die Änderung im Bereich des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes sind für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land oder die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt ist oder auf deren Organe es ausschlaggebenden Einfluss hat, der Unfallversicherungsträger des Landes bzw. der Gemeinde zuständig. Die Änderung in Abs. 1 war nach der Gesetzesbegründung notwendig, um die Erstattungspflicht der Unfallversicherungsträger und damit die Erstattungspflicht der betreffenden Unternehmen zur Insolvenzgeldumlage beizubehalten.
Rz. 3
Trotz der Rechtsänderung zum 1.1.2009 erfolgt nach wie vor erfolgt die Finanzierung des Insolvenzgeldes im Wege des Umlageverfahrens. Die Umlage zur Zahlung des Insolvenzgeldes ist künftig monatlich zu zahlen. Sie wird nach dem in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet. Wie bisher bleiben die Arbeitgeber der öffentlichen Hand und die privaten Haushalte von der Zahlung der Umlage ausgenommen. Klargestellt wird, dass – wie auch im geltenden Recht – mit der Umlage nicht nur das Insolvenzgeld für die Arbeitnehmer einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung, sondern auch die entstehenden Nebenaufwendungen zu finanzieren sind. Die Kosten der Einzugsstellen und die Kosten der Prüfung der Arbeitgeber durch die Rentenversicherung, die zu den Aufwendungen zählen, werden durch eine Pauschale abgegolten.
2 Rechtspraxis
2.1 Monatliche Umlage (Abs. 1)
Rz. 4
Nach altem Recht erfolgte die Feststellung und Berechnung der Umlage durch die Unfallversicherungsträger grundsätzlich nach Ablauf eines Kalenderjahres aufgrund der umzulegenden Vorjahresausgaben der Bundesagentur für Arbeit und der Vorausentgelte der Beschäftigten. Dabei hatten die Unfallversicherungsträger vierteljährlich Abschläge. Seit dem 1.1.2009 wird die Insolvenzgeldumlage von den Einzugsstellen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Die Umlage für das Insolvenzgeld zählt nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen i. S. d. § 1 Aufwendungsausgleichsgesetz.
Rz. 5
Die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung verstößt nicht gegen die Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts (BSG, Urteil v. 29.5.2008, B 11a AL 61/06 R; SG Köln, Urteil v. 25.2.2005, HVBG-INFO 2005 S. 540; SG Dresden, Urteil v. 7.1.2005, BG 2005 S. 312; Reinhard, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 358 Rz. 4). Die gesetzlichen Vorschriften über die Aufbringung der Insolvenzgeld-Umlage verstoßen auch nicht gegen das Grundgesetz (BSG, a. a. O.; SG Dresden, a. a. O.; SG Würzburg v. 10.2.2004, HVBG-INFO 2004 S. 243). Die Umlage ist bei den Arbeitgebern zu erheben. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG rechtfertigt die Regelungen betreffend die Umlage zur Finanzierung des Insolvenzgeldes. Diese stellen keine Sonderabgabe dar. Weder die absolute Höhe noch in ihrer Relation zur Lohnhöhe ist die Insolvenzumlage von besonderem Gewicht. Es stellt eine angemessene versicherungsmäßigen Risikoverteilung dar, dass der Arbeitgeber allein mit der Finanzierung des Insolvenzgeldes belastet wird. Dies verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Arbeitgeber Verantwortung für die Einhaltung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gegenüber den regelmäßig vorleistungspflichtigen Arbeitnehmern tragen (BVerfG, Beschluss v. 2.2.2009, 1 BVR 2553/08; Kühl, in: Brand, SGB III, § 358 Rz. 3; Peters-Lange, in: Gagel, SGB III, § 358 Rz. 3).
Rz. 6
Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach Abs. 1 durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern erbracht. Für die Umlagepflicht ist die Größe, Branche und Ertragslage des Betriebes unmaßgeblich (vgl. Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherung v. 3.11.2010, S. 6). Bei Fortführung eines Unternehmens durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist keine Uml...