Rz. 3
Die Arbeitsförderung erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet und damit über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus. Daher wird die Bundesagentur für Arbeit als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt. Eine Körperschaft ist ein rechtlich verselbständigter Personenverband, der auf Mitgliedschaft beruht und in seiner Willensbildung von den Mitgliedern getragen wird. Das trifft auf die Arbeitslosenversicherung nicht vollständig zu, deutet jedoch auf die Gemeinschaft der Versicherten zur Arbeitsförderung, insbesondere die Beitragszahler zur Arbeitsförderung. Die Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung wird durch Versicherungspflichtverhältnisse geprägt, die in den §§ 25, 26 näher bestimmt werden und eine Zwangsmitgliedschaft hervorrufen. Demgegenüber werden die in den §§ 27, 28 genannten Personen bei den dort bestimmten Sachverhalten von der Mitgliedschaft gerade ausgeschlossen.
Rz. 4
Die Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung kann darüber hinaus durch ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (eine freiwillige Weiterversicherung) nach Maßgabe des § 28a herbeigeführt werden. Diese Versicherung hat nur begrenzte Bedeutung erlangt, was allerdings auch ihrer Konzeption bezogen auf die Zielgruppen entspricht.
Rz. 5
Schwerer fällt die Abgrenzung in den sog. Versicherungsfällen. Als Mitglieder der Arbeitslosenversicherung sind hier hauptsächlich die Personen anzusehen, die zum Kreis der Arbeitnehmer gehören, weil sie die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anstreben. Ausnahmen hiervon werden durch die Existenzgründungsförderung belegt (vgl. § 93). Auf der Leistungsseite steht nur denjenigen Versicherten das gesamte Leistungsspektrum zur Verfügung, die eine Anwartschaft innehaben (vgl. § 142) und solange diese noch zumindest teilweise besteht.
Rz. 6
So ist die Bundesagentur für Arbeit eine selbständige juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigener Finanzhoheit, die Träger sowohl öffentlich-rechtlicher wie privatrechtlicher Pflichten ist und hoheitliche Aufgaben mit Selbstverwaltung unter staatlicher Aufsicht wahrnimmt. Als bundesunmittelbare Körperschaft ist sie allein der Aufsicht des Bundes zugeordnet. Das stimmt mit der Zielsetzung des § 1 überein, wonach die Leistungen der Arbeitsförderung mit den beschäftigungspolitischen Zielen in der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung abgestimmt werden müssen. Das Angebot verschiedener Arbeitsmarktdienstleistungen deutet indes darauf hin, dass die Bundesagentur für Arbeit eher Anstaltscharakter besitzt, der von Ratsuchenden als Nutzern geprägt wird. Abs. 1 hingegen legt im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen die Bundesagentur für Arbeit als Körperschaft fest und vermeidet damit Rechtsunsicherheiten. Dass die Willensbildung der Körperschaft von den Mitgliedern getragen wird, ist durch die Selbstverwaltung weniger zweifelhaft. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind die maßgebenden Beitragszahler. Aber auch der Bund und die Länder haben bei verschiedenen Versicherungspflichtverhältnissen die Beiträge zur Arbeitsförderung zu tragen; insoweit erscheint ihre Beteiligung an der Selbstverwaltung nicht vollends willkürlich. In der Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat ist regelmäßig auch ein Mitglied vertreten, dass die kommunalen Interessen vertritt, hierfür sind die Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften nach § 379 Abs. 2 vorschlagsberechtigt. Die Bundesunmittelbarkeit der Bundesagentur für Arbeit drückt sich insbesondere in den Aufsichtsregelungen aus, durch die die Bundesagentur für Arbeit unmittelbar dem zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstellt wird.
Rz. 7
In der seit längerer Zeit anhaltenden Diskussion erscheint eine Weiterentwicklung der Arbeitslosenversicherung unumgänglich. Eine vergleichsweise kurze Anspruchsdauer auf das Alg als wichtigste Versicherungsleistung von i. d. R. maximal einem Jahr, lediglich für ältere Arbeitnehmer von maximal 24 Monaten, verbunden mit dem anschließenden Übergang in die bedarfsorientierte Grundsicherung für Arbeitsuchende verdeutlicht die Notwendigkeit einer Öffnung der Versicherung zum Erwerb einer längerfristigen Absicherung im Rahmen des Lebensstandardprinzips auf freiwilliger Basis, wenn sich der Gesetzgeber aufgrund einer Priorisierung der Senkung der Arbeitskosten nicht in der Lage sieht, trotz hoher Überschüsse der Arbeitslosenversicherung die Leistungen zu verbessern. Daran hat sich nicht deshalb etwas geändert, weil die Anwartschaftszeit zwischenzeitlich auch mit Versicherungspflichtzeiten von 6 Monaten nach Maßgabe des § 142 Abs. 2 erfüllt werden kann (insbesondere mit kurz befristeten Beschäftigungen und nicht überdurchschnittlichem Verdienst). Im politischen Fokus der 19. Legislaturperiode stand insbesondere der leichtere Zugang zum Alg, die 20. Legislaturperiode wird durch die Einführung des Bürgergeldes dominiert. Fraglich ist, ob es auch noch zu einer Modernisierung ...