Rz. 3
Die Vorschrift stellt mit Augenmaß Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit einerseits und der Ausbildung- und Arbeitsuchenden andererseits gegenüber. Dabei ist der Gesetzgeber mit Umsicht vorgegangen und hat praxisgerechte, verhältnismäßige Regelungen getroffen. Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente wurden sie zum 1.1.2009 in einer Vorschrift zusammengefasst.
Rz. 4
Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass das Dienstleistungsangebot der Bundesagentur für Arbeit unabhängig von einer (zusätzlichen) privaten Arbeitsvermittlung zur Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung jeder interessierten Person offen stehen soll. Das gilt auch für die Fälle, in denen die Arbeitslosenversicherung keine Rolle spielt. Es gehört zu den Kernaufgaben der Agenturen für Arbeit, Ausbildung- und Arbeitsuchende unabhängig von der Arbeitslosenversicherung mit Arbeitgebern zum Abschluss von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen zusammenzuführen.
Rz. 5
Es ist allerdings auch allgemein einsichtig, dass Ausbildung- und Arbeitsuchende, die die Dienstleistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen und für die diese die erforderlichen Ressourcen vorhalten und bereitstellen muss, ihrerseits maßvollen Mitwirkungspflichten nachkommen müssen, nämlich die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und im Übrigen den Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung nachzukommen, auch wenn diese ganz oder in Teilen verpflichtend durch die Agentur für Arbeit einseitig durch Verwaltungsakt erlassen wurde. Denn auch hierbei handelt es sich stets um Mitwirkungspflichten, die für eine Vermittlung erforderlich sind, mindestens aber zur erfolgreichen Vermittlung beitragen oder auch nur durch den Ausbildung- oder Arbeitsuchenden wahrgenommen werden können. Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein in sich selbst bereits ausgleichendes Gesamtwerk, das dem Grundsatz des Förderns und Forderns zu entsprechen hat und keinesfalls nur Verpflichtungsinstrument zulasten des Ausbildung- oder Arbeitsuchenden darstellt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass im Gesetz Möglichkeiten vorgesehen sind, die insbesondere die persönlichen Daten schützen, besonders den Ausschluss namentlich benannter Arbeitgeber.
Rz. 6
Kommt der Ausbildung- oder Arbeitsuchende seiner Verpflichtung nicht nach, wird sozusagen das Gegenstück der Amtsermittlungspflicht und des Förderns verletzt. Das enthebt aus der Sicht des Gesetzgebers völlig zu recht die Agentur für Arbeit ihrer Pflichten zur Durchführung der Vermittlung. Das geschieht aber nicht kraft Gesetzes. Außerdem gilt das nur, wenn dem Ausbildung- oder Arbeitsuchenden für sein Verhalten kein wichtiger Grund zur Seite steht, z. B. weil er wichtige Unterlagen selbst nicht besitzt und nicht ohne Weiteres beschaffen kann. Jedenfalls sind damit unzumutbare Mitwirkungspflichten ausgeschlossen. Selbst dann, wenn ein wichtiger Grund nicht festgestellt werden kann, ist die Agentur für Arbeit gehalten, eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob sie im Einzelfall von ihrem Recht, die Durchführung der Vermittlung zu beenden, Gebrauch macht oder nicht. Hierbei hat sie noch einmal die eigenen Interessen gegen diejenigen des Ausbildung- oder Arbeitsuchenden abzuwägen. Stellt die Agentur für Arbeit ihre Vermittlung ein, ist sie bei einem erneuten Gesuch nach Ausbildung sofort, nach Arbeit nach 12 Wochen zur Wiederaufnahme der Vermittlung verpflichtet. Der negativste Fall betrifft damit ein Aussetzen der Vermittlungsarbeit für 12 Wochen, eine maßvolle und abgewogene Rechtsfolge angesichts des Tatbestandes in den in Betracht kommenden Fällen.
Rz. 7
Droht die Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen zu werden, gelten auf beiden Seiten verstärkte Pflichten. Die Agentur für Arbeit hat dann die Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung durchzuführen, um den Eintritt eines Versicherungsfalles mit Versicherungsleistungen zu vermeiden, das ist der Fall, wenn eine frühzeitige Arbeitsuche erfolgt ist, wobei dieser auch eine unverzügliche Berufsberatung zu folgen hat, und wenn Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht werden. Mangels Erfolges muss die Vermittlung nach Eintritt des Versicherungsfalles fortgesetzt werden. Den Ausbildung- und Arbeitsuchenden treffen die sich aus Abs. 1 und den Leistungsvorschriften ergebenden Pflichten.
Rz. 8
Aus der Sicht eines verständigen Versicherten ist das Regelungsgeflecht des § 38 von der Vernunft geprägt, ein hohes Maß von Dienstleistungen der Agentur für Arbeit zu ermöglichen, die unvermeidbaren Unterstützungsleistungen für einen möglichst schnellen Vermittlungserfolg zusammenzufassen, die Agenturen für Arbeit gleichermaßen in die Vermittlungspflicht zu nehmen, aber in Störfällen zu vermeiden, dass in großem Umfang sächliche und personelle Ressourcen verbraucht werden, ohne dass der gewünschte Erfolg eintreten kann. Diese Ressourcen stehen bzw. stünden an and...