Rz. 13
Die spezifische, als abschließend anzusehende Aufzählung in Abs. 1 Satz 2 ist zu begrüßen. Eine Verweisung auf § 368 wäre zu pauschal, eine auf § 3 unvollständig gewesen. Die Auflistung fokussiert auf mehr oder weniger konkrete Tätigkeiten und Prozesse, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst-, Sach- und Geldleistungen stehen. Die Auflistung orientiert sich an der Struktur des SGB III. Insoweit räumt der Gesetzgeber Befugnisse ein, die er selbst – insbesondere in Form von Anspruchsvoraussetzungen – notwendig gemacht hat. Andererseits stellt der Katalog die notwendige Transparenz her, die dem Bürger bei Verweisung auf die im SGB III vorgesehenen Leistungen verschlossen geblieben wäre.
Rz. 14
Abs. 1 Satz 2 beschränkt sich auf Aufgaben der Arbeitsverwaltung nach dem SGB III und bildet dadurch nur eine Teilmenge aus Satz 1 ab. Beruft sich die Bundesagentur für Arbeit auf eine eigene Aufgabe aus anderer Rechtsquelle, muss diese Aufgabe dort vorgeschrieben oder zugelassen sein. Vorgeschriebenen Aufgaben kann sie nicht entgehen; es handelt sich um Pflichten. Bei zugelassenen Aufgaben hat sie jedoch Handlungsspielräume. Dieser Bereich bezieht sich insbesondere auf die Durchführung bestimmter Aufgaben oder Projekte für andere (ohne eigene originäre Zuständigkeit) Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die der Bundesagentur für Arbeit dies mangels rechtlicher Kompetenz nicht auferlegen können (z. B. die Durchführung von Arbeitsmarktprogrammen für einzelne Bundesländer). Es kommt nicht darauf an, wie disponibel die Bundesagentur für Arbeit ist (Verhandlungsstärke und Dienstleistungsführerschaft am Arbeitsmarkt stehen sich gegenüber), und auch nicht darauf, ob ihr Rechtsvorschriften die Übernahme der Aufgabendurchführung untersagen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss die Übernahme zugelassen sein. Dazu wird die Leistungsträgerin für Arbeitsförderung allerdings in § 368 recht pauschal ermächtigt.
Rz. 15
Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezieht sich dem Wortlaut nach auf die materiell-rechtlichen Regelungen der §§ 24 bis 28 in Kapitel 2 und die damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften im SGB IV. Im Regelfall stellt die Arbeitsverwaltung aktiv weder Versicherungspflicht noch Versicherungsfreiheit fest. In der Praxis gestalten sich die versicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Einzugsstelle; Arbeitnehmer und Arbeitsverwaltung sind nicht beteiligt. Das ändert sich erst, wenn Leistungen der Arbeitsförderung in Anspruch genommen werden, die vom Bestand eines Versicherungspflichtverhältnisses abhängen. Die datenschutzrechtliche Ermächtigung bezieht sich dann auf aktuelle oder bereits beendete versicherungspflichtige oder versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse, für die allerdings auch Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ausreichende Rechtsgrundlage wäre. Aktivfeststellungen, z. B. im Zusammenhang mit Prüfungen im Betrieb, werden Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 oder Nr. 9 zugeordnet werden können. Als Nebeneffekt stellt Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 klar, dass die Arbeitsverwaltung die verantwortliche Stelle ist und sozusagen das letzte Wort hat. Die Vorschrift deckt daneben auch Fälle im Zusammenhang mit einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag, der sog. freiwilligen Weiterversicherung nach § 28a.
Rz. 16
Ein expliziter Anwendungsbereich der Vorschrift findet sich als Konsequenz des § 336 a. F. über die leistungsrechtliche Bindung nach § 7a SGB IV, die auf die Feststellungen zur Versicherungspflicht durch die Deutsche Rentenversicherung Bund Bezug nimmt.
Durch Art. 2b des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 16.7.2021 (BGBl. I S. 2970) wurde § 336 allerdings mit Wirkung zum 1.4.2022 aufgehoben, ohne dass dies letztlich eine Änderung der Aufgabenzuweisung an die Deutsche Rentenversicherung zur Folge hätte.
Rz. 17
Leistungen der Arbeitsförderung
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 spiegelt den Katalog der Leistungen aus dem Dritten und Vierten Kapitel (vgl. § 3 Abs. 1) wider. Ob es sich um Leistungen der aktiven Arbeitsförderung handelt oder nicht, ist bedeutungslos. Das Erbringen von Leistungen ist umfassend zu verstehen. Es bezieht sich nicht allein auf die Ausführung der Dienstleistung, etwa eine Beratung oder die Zahlbarmachung von Entgeltersatzleistungen. Unmittelbar erfasst werden auch Daten, die mit einer korrekten Leistungserbringung im Zusammenhang stehen. Dazu gehören z. B. die Datenverarbeitung bei der Entgegennahme von Anträgen, Prüfvorgänge bis hin zu Datenabgleichsverfahren zur Vermeidung rechtswidriger Leistungserbringung (vgl. § 397) und die Aufbewahrung zur Falldokumentation. Seit dem 1.4.2012 gehört die Förderung von Beschäftigungen in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nicht mehr zum arbeitsmarktpolitischen Instrumentarium der Arbeitsförderung. Allerdings können (weiterhin) innovative Ansätze der Arbeitsförderung nach § 135 er...