Rz. 37a
Abs. 2 Nr. 1a betrifft Arbeitgeber, die mit dem Einverständnis der Arbeitnehmer oder der Betriebsvertretung bei Vergleichbarkeit der beruflichen Weiterbildung hinsichtlich Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf die Förderungsanträge zur beruflichen Weiterbildung nach § 82 für mehrere Arbeitnehmer stellen und die Förderleistungen auch für die unmittelbar den Arbeitnehmern und dem Maßnahmeträger entstehenden Kosten entgegennehmen, aber der Agentur für Arbeit die Weiterleitung an diese nicht nachweisen. Diese Pflicht besteht nach § 82 Abs. 5 Satz 3 (ab 1.4.2024, bis 31.3.2021: § 82 Abs. 6 Satz 3) bis spätestens 3 Monate nach dem Ende der Maßnahme. Die Agentur für Arbeit fordert den Arbeitgeber möglicherweise dazu auf, den Nachweis früher zu erbringen, das ist jedoch für die Bußgeldvorschrift irrelevant, weil es auf den Verstoß gegen die Pflicht nach § 82 Abs. 5 Satz 3 (bis 31.3.2024: § 82 Abs. 6 Satz 3) ankommt, gegen die erst mit Ablauf von 3 Monaten nach dem Ende der Maßnahme verstoßen wurde. Der Bußgeldtatbestand kann auf vierfache Weise erfüllt werden. Er liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Nachweis überhaupt nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist erbringt. Ebenso wird der Tatbestand erfüllt, wenn der Nachweis falsch, unvollständig oder verspätet erbracht wird. Nicht richtig wird der Nachweis dann erbracht, wenn er nicht die den Arbeitnehmern und dem Maßnahmeträger unmittelbar entstandenen Kosten erfasst, unvollständig dann, wenn nicht alle Kosten, nicht alle Arbeitnehmer von dem Nachweis abgedeckt werden oder der Nachweis über die Weiterleitung an den Maßnahmeträger fehlt und umgekehrt. Nicht rechtzeitig wird der Nachweis erbracht, wenn der Zeitpunkt 3 Monate nach dem Maßnahmeende überschritten wurde. Es können auch mehrere der Tatbestände zusammentreffen, was sich dann auf die Höhe des Bußgeldes nach Abs. 3 auswirken dürfte.
Rz. 37b
Der Nachweis ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu erbringen. Das ist Inhalt des § 82 Abs. 5 Satz 3. Somit wird der Bußgeldtatbestand auch dann erfüllt, wenn der Nachweis zwar richtig und vollständig ist, aber nicht gegenüber der Agentur für Arbeit, sondern z. B. bezogen auf die Arbeitnehmer gegenüber dem Maßnahmeträger. In solchen Fällen wird der Nachweis zudem häufig nicht rechtzeitig (gegenüber der Agentur für Arbeit) erbracht worden sein.
Rz. 37c
Der Bußgeldtatbestand bezieht sich nicht darauf, dass der Arbeitgeber die ihm ausgezahlten Leistungen überhaupt nicht oder nicht vollständig oder nicht an alle Arbeitnehmer oder nicht an den Maßnahmeträger weiterleitet und daraus der Bundesagentur für Arbeit ein Schaden erwächst. Möglicherweise wäre ein solches Handeln des Arbeitgebers strafrechtlich zu verfolgen, bezogen auf einen eintretenden Schaden, etwa, weil eine erneute Auszahlung nunmehr an die Arbeitnehmer und/oder den Maßnahmeträger erforderlich wird und seitens der Bundesagentur für Arbeit damit eine Doppelzahlung entsteht. Bezogen auf diesen Schaden steht der Bundesagentur für Arbeit ein Schadensersatzanspruch nach § 321 Nr. 3a zu.
Rz. 37d
Die Änderung der Verweisung in § 82 Abs. 5 Satz 3 zum 1.4.2024 hatte keine inhaltlichen Änderungen zur Folge. Sie geschah aufgrund der Aufhebung des § 82 Abs. 5 a. F. zu demselben Zeitpunkt.