Rz. 3

Die Agenturen für Arbeit führen ihre Aufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht aus. Darin unterscheidet sich die öffentliche Arbeitsverwaltung von der privaten Arbeitsvermittlung, die stets von einem Vergütungsanspruch des privaten Vermittlers begleitet wird. Die Bundesagentur für Arbeit folgt dagegen unentgeltlich den Zielen des § 1.

 

Rz. 4

Die Unentgeltlichkeit schließt Ausnahmen nicht aus. Diese werden jedoch ausdrücklich gesetzlich geregelt (Abs. 2 und 3) und betreffen lediglich Aufwendungsersatz bzw. Gebühren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge