Rz. 104
Die Auszahlung der Vermittlungsvergütung kann aufgrund eines dem privaten Arbeitsvermittler nicht bekannten oder nicht beeinflussbaren Ereignisses entfallen. Eine Nebenbestimmung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins, dass die Gültigkeitsdauer bei Ende der Arbeitslosigkeit ohne Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung endet, ist wirksam, wenn sie nicht gemäß § 39 Abs. 2 SGB X zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben wurde bzw. sich durch Zeitablauf erledigt hat, noch Nichtigkeitsgründe gemäß § 40 SGB X vorliegen, wobei die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung offen bleiben kann. Die Förderzusage erlischt somit, wenn die subjektive Verfügbarkeit nicht mehr vorhanden ist, auch wenn der Vermittlungserfolg im Wege der Beschäftigungsaufnahme später eingetreten ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.10.2020, L 18 AL 68/18).
Abs. 6 Satz 6 regelt 2 Ausschlusstatbestände, die der Vermeidung von Mitnahmen und Missbrauch dienen. Die Vermittlungsvergütung an Träger ist ohnehin auf solche beschränkt, die nach § 178 zugelassen sind, hierfür ist der Tag der Vermittlung maßgebend. Durch die Zertifizierung wird auch sichergestellt, dass mit der geförderten Person Verträge geschlossen werden, die den Vorgaben des § 296 entsprechen. Abs. 6 Satz 6 Nr. 1 schließt eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als 3 Monaten begrenzt ist. Damit zieht der Gesetzgeber die Konsequenz aus dem Umstand, dass es sich bei einer solchen Vermittlung nicht um eine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt handelt. Von vornherein ist eine Beschäftigung dann entsprechend begrenzt, wenn das in dem ersten Arbeitsvertrag für die relevante Beschäftigung so vereinbart wird. Der Begriff des Kalendermonats spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, 3 Monate werden aber selbstverständlich auch durch 3 Kalendermonate erfüllt, selbst wenn sie den Monat Februar umfassen. Im Übrigen werden 3 Monate erreicht, wenn der letzte Tag der Befristung der Kalendertag 3 Monate später vor dem 1. Tag des Arbeitsverhältnisses liegt (z. B. 15.6. bis 14.9., auch 30.11. bis 28.2.).
Rz. 105
Nachträgliche Änderungen durch einen weiteren Arbeitsvertrag oder eine andere Verlängerung der Beschäftigung können das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes nicht mehr negieren, insbesondere liegt in solchen Fällen keine Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, weil der Arbeitnehmer bereits nicht mehr arbeitslos ist und die versicherungspflichtige Beschäftigung schon ausübt.
Rz. 106
Eine Befristung der Beschäftigung, die zum Ausschluss einer Vergütungszahlung führt, liegt auch vor, wenn dies entgegen dem Arbeitsvertrag den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, also tatsächlich eine Begrenzung der Beschäftigung auf weniger als 3 Monate mündlich abgesprochen und vereinbart wurde.
Rz. 106a
Die Zahlung einer Vermittlungsvergütung kommt nicht in Betracht, wenn das vermittelte Arbeitsverhältnis gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Dazu gehört auch die Beachtung der Vorschriften im Mindestlohngesetz, ansonsten scheidet eine Vergütungszahlung aus.
Rz. 107
Abs. 6 Satz 6 Nr. 2 schließt eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung grundsätzlich aus, wenn diese Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird. Dann vermutet der Gesetzgeber, dass die Beschäftigung auch ohne die Vermittlung des privaten Arbeitsvermittlers möglich gewesen wäre und will die Mitnahme der Vermittlungsvergütung vermeiden. Der Ausschlusstatbestand greift zunächst aber nur dann, wenn die Beschäftigung nicht nur von geringfügiger Bedeutung war, denn ansonsten kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Beschäftigung (ohne Weiteres) auch ohne Förderung möglich gewesen wäre. Die Grenze hat der Gesetzgeber bei 3 Monaten Beschäftigung gezogen und hierfür eine Art Rahmenfrist von 4 Jahren gesetzt. Eine Beschäftigungsdauer von mehr als 3 Monaten skizziert damit den Ausschluss.
Rz. 108
Der Ausschlusstatbestand gilt jedoch nicht im Falle der befristeten Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass ein möglicherweise nur gescheiterter Eingliederungsversuch aus der Vergangenheit nunmehr dazu führt, dass eine erneute Eingliederung in den Arbeitsmarkt gerade deshalb misslingt.
Rz. 109
Die Vorschrift selbst definiert nicht, wer besonders betroffener schwerbehinderter Mensch ist. Einen wesentlichen Hinweis auf diese Personengruppe enthält jedoch § 90 Abs. 2 über einen erhöhten Eingliederungszuschuss. Dort wird der Personenkreis der schwerbehinderten Menschen i. S. v. § 187 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis d SGB IX und ihnen nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, als Personenkreis besonders betroffener schwerbehinderter...