0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Zum 1.1.2004 wurde mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) in § 61 a. F. (jetzt § 51) wieder die Möglichkeit eröffnet, mit berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen u. a. auch auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorzubereiten. Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurde § 61 a. F. außerdem um Abs. 4 ergänzt. Die darin enthaltene Regelung war Teil des Förderinstrumentariums des bis Ende 2003 fortdauernden Sofortprogramms zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit (Art. 6: Arbeit und Qualifizierung für [noch] nicht ausbildungsgeeignete Jugendliche [AQJ]). Das Instrument hat sich aus Sicht des Gesetzgebers bewährt und wurde deshalb – nach Auslaufen des Sofortprogramms – in das Regelinstrumentarium des SGB III übernommen (vgl. § 235b a. F.).
Rz. 2
Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) wurde § 61 a. F. ab 1.1.2003 durch die Einfügung des Abs. 3 die Praktikumszeit auf höchstens die Hälfte der geplanten Maßnahmedauer begrenzt. Gleichzeitig wurde mit diesem Gesetz (vgl. Art. 9) auch das BBiG in seinen §§ 1, 1a und 50 geändert. Von der BBiG-Neufassung, die die Beschlüsse des Bündnisses für Arbeit, Ausbildung und Wettbewerbsfähigkeit v. 29.3.1999 berücksichtigt, werden auch die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach dem SGB III erfasst. § 61 a. F. wurde erneut durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert. In dessen Rahmen wurden aber nur redaktionelle Veränderungen vorgenommen.
Rz. 3
Das kombinierte Betriebspraktikum (AQJ) nach § 235b a. F. i. V. m. § 61 Abs. 4 a. F. wurde mit dem SGB II-Fortentwicklungsgesetz im SGB III gestrichen, weil es wegen der Kompliziertheit kaum genutzt wurde. Förderung eines Instruments durch 2 verschiedene Träger ist in der Praxis problematisch. Im SGB II kam erschwerend hinzu, dass der Träger der Grundsicherung die Arbeitsagenturen wegen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschalten musste. Außerdem steht im Rahmen des Ausbildungspaktes das vergleichbare Instrument der Einstiegsqualifizierung nach dem EQJ-Programm zur Verfügung.
Rz. 4
§ 61 a. F. ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) in den Abs. 1 und 2 geändert worden und ein neuer Abs. 4 angefügt worden. Dabei wurde der bis zum 31.12.2008 geltende Abs. 1 Nr. 3 (der regelte, dass die Bildungsmaßnahme nur dann förderungsfähig ist, wenn sie nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt wird und die Kosten angemessen sind) aufgehoben. Zugleich wurde aber im neuen Abs. 4 klargestellt, dass das Vergaberecht Anwendung findet.
Rz. 5
Der Inhalt von § 61 ist mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 in § 51 überführt worden. Dabei wurden die Vorschriften zu berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen aufgrund der systematischen Trennung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Berufsausbildungsbeihilfe in eigenständigen Unterabschnitten strukturiert. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz – v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert worden. Dabei ist das Wort "förderungsbedürftige" in Abs. 1 durch das Wort "förderungsberechtigte" ersetzt worden.
1 Allgemeines
Rz. 6
Die Vorschrift beschreibt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit. In Abs. 1 wird das Verhältnis zwischen Agentur für Arbeit und förderungsbedürftigen jungen Menschen sowie die Zielrichtung berufsvorbereitender Maßnahmen geregelt. In Abs. 2 und Abs. 3 werden die Fördervoraussetzungen aufgeführt. Schließlich enthält Abs. 4 den Grundsatz, dass auch betriebliche Praktika vorgesehen werden können.
Rz. 7
Die Bundesagentur für Arbeit fördert unter arbeitsmarkt-, sozial- und bildungspolitischen Gesichtspunkten berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit dem Ziel der Verringerung des Anteils der Jugendlichen und jungen Erwachsenen ohne Berufsausbildung. Ausgehend von konkreten und dauerhaften Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit Jugendlicher soll ein breites Spektrum von Ausbildungsmöglichkeiten und Arbeitsfeldern für junge Menschen zugänglich bleiben bzw. gemacht werden. Ziel der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ist es, die Ausbildungsfähigkeit herzustellen. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Maßnahmeträger und dem Teilnehmenden richtet sich nach privatrechtlichen Teilnahmeverträgen.
2 Rechtspraxis
Rz. 8
Die Vorschrift beschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme anerkannt und gefördert werden kann. Mit der Neufassung des BBiG ab 1.1.2003 wird dessen Geltun...