Rz. 20

Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen dürfen nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 auch dann erbracht werden, wenn ein anderer Rehabilitationsträger zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist oder – ohne entsprechende Verpflichtung – Leistungen erbringt. In diesem Fall sind die Leistungen des anderen Rehabilitationsträgers anzurechnen (Fachliche Weisungen der BA zu § 73, Stand: 1/2018; ebenso: Kühl, in: Brand, SGB III, § 73 Rz. 18; Reinhard, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 73 Rz. 11).

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