Rz. 1

Der Inhalt der Vorschrift war bis zum 31.3.2012 in § 247 a. F. geregelt. Mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I. S. 2854) ist der Inhalt der Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 in § 80 übertragen worden, ohne dass es dabei inhaltliche Änderungen gegeben hätte.

 

Rz. 2

Die Vorschrift ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Die Bundesagentur hat von diesem Recht bisher keinen Gebrauch gemacht. Die Bundesagentur für Arbeit hat Einzelheiten der Förderung im Rahmen von Weisungen geregelt. Diese Weisungen sind jedoch nicht rechtsverbindlich (Reinhard, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 80 Rz. 3; Bolten, in: Gagel, SGB III, § 80 Rz. 4).

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