0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 77 nach § 81 überführt.
§ 77 wurde zum 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) neu gefasst.
§ 77 Abs. 3 wurde zum 1.1.2004 geändert und Abs. 1 zum 1.1.2005 neu gefasst durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 848).
§ 77 Abs. 3 wurde zum 1.1.2009 eingefügt durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917). Dadurch wurde der frühere Abs. 3 zum Abs. 4.
Mit Wirkung zum 1.4.2012 ist die Vorschrift als § 81 neu gefasst worden. Dadurch wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Abs. 2 wurde durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.
Abs. 3a wurde durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 in § 81 eingefügt.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) wurden mit Wirkung zum 1.1.2019 Abs. 1a eingefügt, Abs. 2 geändert und Abs. 5 aufgehoben.
Abs. 1 und 3 wurden geändert sowie Abs. 2 neu gefasst mit Wirkung zum 29.5.2020 durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044). Durch dasselbe Gesetz wird Abs. 4 Satz 4 mit Wirkung zum 1.1.2021 neu gefasst.
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Abs. 3a mit Wirkung zum 1.7.2023 neu gefasst.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) wurde Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.4.2024 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die persönlichen, individuellen Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmer und den Bildungsgutschein. Die institutionellen Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung, nämlich die Zulassung von Trägern und Maßnahmen, regelt das Fünfte Kapitel (§§ 176 ff.). Die institutionellen Förderungsvoraussetzungen sind dadurch mit den individuellen Förderungsvoraussetzungen verknüpft, dass die Zulassung von Träger und Maßnahme sich als Tatbestandsmerkmal der Förderung darstellt (BSG, Urteil v. 27.1.2005, B 7a/7 AL 20/04 R). Spezielle Voraussetzungen für Träger und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung enthält § 180. Außerdem hat der Gesetzgeber 2017 sichergestellt, dass die Arbeitnehmer ein vergabespezifisches Mindestentgelt bei Ausführung öffentlicher Aufträge über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen erhalten (vgl. § 185 und § 4 der Vergabemindestentgeltverordnung 2018 v. 19.12.2017, BGBl. I S. 4005; in der Fassung der VergMindV 2023 v. 24.1.2023 (BGBl. I Nr. 23 zuletzt seit dem 1.1.2024 18,58 EUR bzw. 19,15 EUR je Stunde). Seither müssen alle Träger das Mindestentgelt zahlen, auch Träger, die nicht arbeitszeitlich überwiegend Aus- und Weiterbildungsleistungen erbringen (vgl. auch BT-Drs. 18/9390).
Am 12.12.2022 war im Bundesanzeiger die Bekanntmachung über einen Antrag auf Erlass einer Verordnung zur Erstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen und den Entwurf einer Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch erfolgt. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hatten sich mit dem Arbeitgeberverband der Zweckgemeinschaft des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung (BBB) im Bereich der Weiterbildung auf deutliche Steigerungen beim Mindestlohn für die pädagogisch Beschäftigten nach Qualifikationsstufen geeinigt (für 2023 je nach Qualifikationsstufe 17,87 bzw. 18,41 EUR je Stunde).
Die Förderung der beruflichen Weiterbildung ist grundsätzlich als Kann-Leistung ausgestaltet; über die Förderung haben die Agenturen für Arbeit daher nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung bestand früher nach dem Recht der Arbeitsförderung grundsätzlich nicht. Die Förderung reicht nicht nur bis zum jeweiligen Unterrichtsende, sondern darüber hinaus bis zu einer sich zeitnah anschließenden Prüfung. Allerdings sind der nachträgliche Erwerb eines Berufsabschlusses und der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses so ausgestaltet, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 bzw. Abs. 3 ein Anspruch auf Förderung einer entsprechenden Maßnahme besteht. Die ...