0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 417 nach § 82 überführt worden.
§ 417 war durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst worden.
§ 417 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 wurden mit Wirkung zum 31.12.2005 durch das 5. SGB III-ÄndG v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) geändert.
§ 417 Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen v. 19.4.2007 (BGBl. I S. 538) zum 1.1.2007 erneut neu gefasst.
Zum 1.1.2009 wurde § 417 Abs. 1 redaktionell geändert und Abs. 2 aufgehoben durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917).
Zum 1.1.2011 wurde § 417 in Satz 1 Nr. 6 durch das Gesetz für verbesserte Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) hinsichtlich der Befristung geändert.
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 82 neu gefasst. Dabei wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz – FlexReG) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2019 neu gefasst.
Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 29.5.2020 durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) geändert. Durch dasselbe Gesetz wurden Abs. 2 mit Wirkung zum 1.10.2020 geändert und die Abs. 4 und 5 neu eingefügt. Der bisherige Abs. 4 wurde dadurch mit einem neu gefassten Satz 3 zum Abs. 6, der bisherige Abs. 5 wurde Abs. 7.
Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurde nach Abs. 5 ein neuer Abs. 6 eingefügt, die zuletzt gültigen Abs. 6 und 7 werden dadurch zu den Abs. 7 und 8.
Abs. 9 wurde durch das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) v. 3.12.2020 (BGBl. I S. 2691) mit Wirkung zum 1.1.2021 angefügt.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) wurde Abs. 9 mit Wirkung zum 21.7.2023 geändert. Durch dasselbe Gesetz wurden mit Wirkung zum 1.4.2024 die Abs. 1 bis 4 geändert, Abs. 5 aufgehoben, wodurch Abs. 6 mit Änderungen zum Abs. 5 wurde und die Abs. 7 bis 9 zu den Abs. 6 bis 8 wurden. Zudem wurde ein neuer Abs. 9 angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Ein hoher Beschäftigungsstand und eine anhaltend hohe Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften lässt den Arbeitsmarkt in Deutschland nach der in der Gesetzesbegründung zum Qualifizierungschancengesetz geäußerten Auffassung der Bundesregierung auf Vollbeschäftigung zusteuern. Zugleich wird aber auf den sich in immer kürzeren Abständen wandelnden Arbeitsmarkt hingewiesen, auf den sich die Beschäftigten aktiv vorbereiten müssen, der demographische und technologische Wandel werden demnach massive qualifikatorische Anpassungen der Arbeitnehmer erfordern. Damit gehen auch veränderte Schutzbedürfnisse gegenüber der Arbeitslosenversicherung einher.
Rz. 2a
Die Substituierungspotenziale haben sich in den vergangenen Jahren aber auch in den Fachkraft-, Spezialisten- und Expertenberufen deutlich erhöht. Der technologische Fortschritt wird die Vorgänge beschleunigen, die Unternehmen werden die Substitutionspotenziale realisieren. Vor diesem Hintergrund wird es darauf ankommen, dass die Arbeitnehmer hierauf gut vorbereitet werden, insbesondere durch Beratung und Förderung unterstützt werden. Hierauf zielt das durch die Bundesregierung formulierte Angebot im Qualifizierungschancengesetz. Auch aus der Sicht der Betriebe erhöht die Nutzung der modernen digitalen Technologien den internen Weiterbildungsbedarf. Die Verantwortung für die interne betriebliche berufliche Weiterbildung ist zwar auch für die Bundesregierung vorrangig bei den Arbeitgebern zu verorten, sie hält jedoch weitergehende Anstrengungen für erforderlich, um den Herausforderungen zu begegnen, die mit dem Wandel von Kompetenz- und Qualifikationsprofilen verbunden sind.
Das Weiterbildungsengagement der Betriebe hatte sich in den letzten Jahren positiv entwickelt, jedoch waren die Anpassungen meist nur von kurzer Dauer, sie betreffen selten längerfristige, grundlegende und substanzielle Anpassungen der beruflichen Weiterbildung. Die vorhandene berufliche Qualifikation, das individuelle Lebensalter und die jeweilige Größe des Betriebes spielen eine große Rolle bei der Realisierung betrieblicher beruflicher Weiterbildung von Beschäftigten. Ziel der Bundesregierung ist daher eine Flexibilisierung, bei der Förderungen unabhängig von diesen Merkmalen ermöglicht werden. Die ...