Rz. 3
Ist der Arbeitsplatz eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen infolge einer nachweislichen Verschlechterung des Gesundheitszustands mit dauerhafter Verminderung der Leistungsfähigkeit gefährdet, kommt eine Förderung nach Abs. 2 in Betracht. Nach Abs. 2 dürfen Eingliederungszuschüsse für schwerbehinderte i. S. d. § 187 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bis d SGB IX und ihnen nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen gefördert werden. Voraussetzung der Förderung ist, dass sie wegen in ihrer Person liegende Umstände nur erschwert vermittelbar sind. Ein Eingliederungszuschuss kann also gewährt werden für schwerbehinderte Menschen,
- die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind (§ 72 Abs. 1 SGB IX),
- die langzeitarbeitslos i. S. v. § 18 sind,
- die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder einem Integrationsprojekt eingestellt werden,
- die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden.
Rz. 4
Gemäß § 155 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IX gehören zu den am Arbeitsleben besonders betroffenen Menschen solche, die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Blinde, Gehörlose oder solchen Personen, die einer Begleitkraft bedürfen. Nicht nur vorübergehend wird eine Hilfskraft dann benötigt, wenn ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten notwendig ist.
Rz. 5
Gemäß § 155 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SGB IX sind solche behinderte besonders betroffen, deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden sind.
Rz. 6
Nach § 155 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d SGB IX sind besonders betroffen solche schwerbehinderte Menschen, bei denen der Grad der Behinderung von wenigstens 50 % allein auf geistiger oder seelischer Behinderung oder einem Anfallsleiden beruht.
Rz. 7
Eingliederungszuschüsse können zudem an schwerbehinderte Menschen gewährt werden, die langzeitarbeitslos i. S. v. § 18 sind. Als langzeitarbeitslos i. S. v. § 187 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB IX gelten Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind, § 18 Abs. 1.
Rz. 8
Ein Eingliederungszuschuss nach Abs. 2 Satz 1 kann gewährt werden für schwerbehinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder einem Integrationsprojekt eingestellt werden, § 187 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c SGB IX. Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation für behinderte Menschen, die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können. Hauptzweck der Werkstatt für behinderte Menschen ist die Eingliederung in das Arbeitsleben. Voraussetzung für eine Aufnahme in die Werkstatt für behinderte Menschen ist, dass der schwerbehinderte Mensch grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Rz. 9
Unter den in § 187 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c SGB IX genannten Integrationsprojekten sind die Unternehmen nach § 215 SGB IX zu verstehen. Integrationsprojekte sind sowohl rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen (sog. Integrationsunternehmen) als auch als unternehmensinterne Betriebe (sog. Integrationsbetriebe) und Abteilungen (sog. Integrationsabteilungen) möglich. Sie sind auf Dauer angelegte selbständige Organisationen mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung. Sie müssen in der Rechtsform der Einzelkaufleute, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften betrieben werden. Integrationsprojekte sollen solche schwerbehinderten Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt beschäftigen, deren Teilnahme aufgrund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Rz. 10
Schwerbehinderten Menschen, die für eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt in Betracht kommen sind nach § 215 Abs. 2 SGB IX insbesondere
- schwerbehinderte Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Integrationsprojekts erschwert oder verhindert,
- schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen sowie
- schwerbehinderte Menschen nach Beendigung einer schulischen Bildung, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Integration...