Rz. 47
Gemäß § 73 Abs. 1 werden vom Rehabilitationsträger als Reisekosten auch die Verpflegungs- und Übernachtungskosten anerkannt. Nach der Rechtsprechung (u. a. BSG, Urteil v. 3.6.1981, 3 RK 70/79, und LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.3.2024, L 6 VG 2976/23) kann sich der Rehabilitationsträger bei der Berechnung der Höhe dieser Kosten an den pauschalen Sätzen des BRKG orientieren.
Für die Berechnung der Verpflegungs- und Übernachtungskosten spielt es keine Rolle, ob der Rehabilitand statt eines öffentlichen Verkehrsmittels ein anderes Fahr-/Transportmittel wählt. Maßgebend ist immer die individuelle tatsächliche Wegedauer.
2.8.1 Verpflegungskosten
Rz. 48
Maßstab für die Angemessenheit von Reisekosten – dazu zählen auch die Verpflegungskosten – ist das BRKG (Rechtsprechung vgl. Rz. 47).
Durch den Aufenthalt abseits der eigenen Wohnung entstehen regelmäßig zusätzliche finanzielle Aufwendungen, weil die Mahlzeiten nicht preiswert zuhause hergerichtet und eingenommen werden können. Diese zusätzlichen Aufwendungen für die Verpflegung sollen durch eine Verpflegungskostenpauschale – auch Tagegeld genannt – aufgefangen werden. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Liegen die Rehabilitationseinrichtung und die Wohnung des Rehabilitanden bis zu 2 Straßenkilometer entfernt, wird Tagegeld nicht gewährt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG i. V. m. Ziff. 6.1.3 BRKGVwV). Der Grund: Der Rehabilitand hat dann die theoretische Möglichkeit, den zusätzlichen Aufwand an Verpflegungskosten zu umgehen, weil ihm zugemutet wird, seine Mahlzeiten wegen der geringen Wegstrecke zu Hause einzunehmen.
Ein 19-jähriger, ehemals abhängigkeitserkrankter Rehabilitand absolviert während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein 14-tägiges Praktikum à 8,5 Stunden täglich in einem Betrieb, der nur 1 km von seiner Wohnung entfernt ist. In dem Betrieb, in dem das Praktikum durchgeführt wird, werden keine Mahlzeiten gereicht.
Folge:
Dem Rehabilitanden ist es zuzumuten, seine Mahlzeiten zu Hause einzunehmen. Eine Verpflegungskostenpauschale wird nicht gezahlt.
Rz. 49
Bezüglich der Höhe der Verpflegungskostenpauschale verweist § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG auf das § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG.
Danach beträgt die Verpflegungspauschale seit dem 1.1.2020
- 28,00 EUR für jeden Kalendertag, an dem der Betroffene wegen der Reise 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist,
- jeweils 14,00 EUR für den An- und Abreisetag, wenn der Betroffene an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet – und zwar unabhängig von der Dauer der Abwesenheit,
14,00 EUR für den Kalendertag, an dem der Betroffene ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (= Rehabilitationsort) abwesend ist.
Beginnt die Reise an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14,00 EUR für den Kalendertag gewährt, an dem der Betroffene den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung wegen der Reise abwesend ist.
Anmerkung: Wird der Rehabilitand in einer Rehabilitationseinrichtung unentgeltlich verpflegt, mindert sich seine Verpflegungskostenpauschale. Näheres vgl. Rz. 50 ff.
1. Beispiel:
Wie letztes Beispiel; allerdings liegt der Ort des Praktikums mehr als 2 km von dem Wohn- bzw. aktuellem Aufenthaltsort des Praktikanten entfernt.
Schlussfolgerung:
Wegen der mehr als 8-stündigen Abwesenheit wird je Praktikumstag eine Verpflegungskostenpauschale i. H. v. 14,00 EUR gezahlt.
2. Beispiel:
Ein Rehabilitand nimmt in der Zeit vom 14.3. bis 5.4. zulasten des Rentenversicherungsträgers an einer stationären Rehabilitationsleistung in einer Rehabilitationsklinik teil. Er beginnt seine Reise am 14.3. morgens um 8.00 Uhr und kehrt am 5.4. um 13.00 Uhr zu seiner Wohnung zurück.
Schlussfolgerung:
Der Rehabilitand erhält als Verpflegungskostenpauschale am An- und Abreisetag jeweils den Betrag von 14,00 EUR. An allen anderen Tagen stehen ihm jeweils 28,00 EUR (Abwesenheit jeweils 24 Stunden) zu.
Anmerkung: Die in Rz. 50 ff. aufgeführten Tagegeldkürzungen sind noch zu berücksichtigen.
Bei einer Leistung zur Teilhabe in einem ausländischen Rehabilitationsort (z. B. Rehabilitation am Toten Meer wegen einer schweren Hauterkrankung oder in der Schweiz wegen einer Lungenerkrankung) treten an die Stelle der eben erwähnten Pauschbeträge je nach Land unterschiedliche Verpflegungspauschbeträge (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG i. V. m. § 9 Abs. 4a S. 5 EStG).
Das Tagegeld wird von allen Rehabilitationsträgern – mit Ausnahme der Unfallversicherungsträger – nicht von Amts wegen gezahlt, sondern muss beantragt werden (§ 19 SGB IV).
Rz. 50
Wenn der Rehabilitand in der Rehabilitationseinrichtung unentgeltlich verpflegt wird, mindert sich das ihm zustehende Tagegeld. Für das Frühstück werden 20 %, für das Mittagessen 40 % und für das Abendessen ebenfalls 40 % des vollen Tagesgeldsatzes gekürzt (vgl. § 6 Abs. 2 BRKG). Bei einer unentgeltlichen Verpflegung durch die Rehabili...