Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Der Arbeitgeber hat an seinen Arbeitnehmer Schadensersatz ebenfalls nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB zu leisten. Vorrangig ist Naturalrestitution zu leisten. Ist dies nicht möglich, ist eine Entschädigung in Geld nach der Differenzhypothese zu leisten. Die möglichen Anspruchsinhalte sind vielfältig. Kein deliktischer Anspruch besteht im Hinblick auf ein "Recht am Arbeitsplatz" als sonstiges Recht i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB.
Besetzt ein Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz i. S. d. § 9 TzBfG und vereitelt damit den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Aufstockung seiner Arbeitszeit (§ 275 Abs. 1 BGB), sind dem Arbeitnehmer die dadurch entgangenen finanziellen Nachteile auszugleichen.
Eine Haftung begründet auch die Schaffung besonderer Gefahrenlagen durch den Arbeitgeber – der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall entsprechende, ausreichende Risikovorsorge betreiben.
Bei Anspruchsverlusten aufgrund einer Verletzung der Pflichten aus dem Nachweisgesetz, typischerweise durch Unkenntnis von Ausschlussfristen, kommt ein Verzugsschadensersatzanspruch als Naturalrestitution in Betracht. Dabei unterstellt die Rechtsprechung ein "aufklärungsgemäßes Verhalten" des betroffenen Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er den geschädigten Arbeitnehmer nicht auf eine bestehende betriebliche Unfallversicherung hinweist.
Darüber hinaus bestehen besondere Schadensersatzpflichten nach den §§ 842 ff. BGB. Nach § 842 BGB ist ein Ausgleich für den schädigungsbedingten Einkommensverlust zu zahlen, bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zusätzlich eine Geldrente.
Neben Pflichtverletzungen aufgrund des Nachweisgesetzes können sich Schadensersatzansprüche auch bei fehlerhaften oder gänzlich unterlassenen Auskunftspflichten des Arbeitgebers ergeben. Soweit der Arbeitnehmer dadurch Vermögensnachteile erleidet, sind diese vom Arbeitgeber auszugleichen – die Beweislast dafür liegt beim Arbeitnehmer.
Grundsätzlich kommen auch Schadensersatzansprüche für immaterielle Einbußen in Betracht. Für eine solche Entschädigung bedarf es jedoch einer speziellen Anspruchsgrundlage.
Ein Schmerzensgeldanspruch kommt bei schweren Persönlichkeitsverletzungen in Betracht. Allgemeine Anspruchsgrundlage dafür ist § 823 Abs. 2 BGB. Zu beachten ist, dass die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen seiner Eigenart als Rahmenrecht nicht absolut festliegt, sondern grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden und grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist deshalb nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt..
Wichtige Spezialregelung ist in diesem Zusammenhang § 15 Abs. 2 AGG, der einen merkmalsbezogenen Diskriminierungstatbestand nach § 7 AGG erfordert. Der Anspruch ist verschuldensunabhängig und setzt keine Benachteiligungsabsicht voraus. Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung sind die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, dabei kann ein vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers anspruchserhöhend wirken.
Dazu zählt die diskriminierende Kündigung einer Schwangeren. Die entschädigungspflichtige Diskriminierung kann auch in einer Nichteinstellung bestehen. In diesem Fall ist die Entschädigung auf maximal 3 (Brutto-)Monatsgehälter beschränkt.
Der Anspruch ist auf Zahlung einer "angemessenen" Entschädigung gerichtet (unbezifferter Klageantrag möglich!); eine diesbezüglich feste Obergrenze legt nur § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG mit 3 Monatsgehältern im Falle einer AGG-widrigen Nichteinstellung fest. Im Übrigen muss die Entschädigung aufgrund ihres Präventionszwecks wirksam sein, die Festsetzung hat sich umfassend an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren.
Schadensersatzansprüche bei materiellen und immateriellen Schäden können nach Art. 82 DSGVO auch bei Verletzungen von Datenschutzrechten des Arbeitnehmers in Betracht kommen. Dies kann auch bei der Nichterteilung des Auskunftsrechts über die Datenverarbeitung gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO der Fall sein. Die in diesem Fall nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzusetzende Höhe ist mit 1.000 EUR ermessensfehlerfrei bestimmt. Der Schadensersatzanspruch bei einer rechtswidrigen Video-Überwachung am Arbeitsplatz wurde mit 650 EUR festgesetzt.
Ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente kann sich als Schadensersatzanspruch ergeben, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegensteht. Denkbar ist ein solcher Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ausnahmsweise dann, wenn der konzernangehörige Arbeitgeber sein operatives Geschäft innerhalb des Konzerns überträgt und die wirtschaftlichen Aktivitäten dort weitergeführt werden.
Ein Schadensersatzanspruch als betriebsrentenrechtlicher Verschaffungsanspruch wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten des Arbeitgeb...