Rz. 13
Zu den zu erstattenden Aufwendungen zählen auch die vom zweitangegangenen Rehabilitationsträger entrichteten Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Unbedeutend ist, dass die beim Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers anfallenden Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 176 Abs. 3 SGB VI lediglich als entrichtet gelten, also keine tatsächliche Zahlung erfolgt. Das BSG begründet dieses in seinem Urteil v. 8.9.2009 (B 1 KR 9/09 R) damit, dass zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nicht nur tatsächliche Zahlungen, sondern auch Aufwendungen aus der Eingehung von Verbindlichkeiten zählen. Die Beitragsschuld gelte ohne tatsächliche Zahlung als erfüllt; § 176 Abs. 3 SGB VI verhindere lediglich, dass der Rentenversicherungsträger als Rehabilitationsträger an sich selbst zahlt (LSG Hessen, Entscheidung v. 7.5.2015, L 8 KR 145/12, i. V. m. BSG, Beschluss v. 17.11.2015, B 1 KR 57/15 B).
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erbringt als zweitangegangener Rehabilitationsträger nach § 14 eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Letztendlich zuständiger Rehabilitationsträger ist die Krankenkasse. Das Übergangsgeld ist nach § 16 zu erstatten. Für den Erstattungszeitraum sind von der Rentenversicherung Beiträge aufgrund des Bezuges von Übergangsgeld gezahlt worden:
- zur Krankenversicherung: Ausgangswert 80 % des Regelentgelts (keine Beitragsbeteiligung des Versicherten),
- zur Pflegeversicherung: Ausgangswert 80 % des Regelentgelts (keine Beitragsbeteiligung des Versicherten; allerdings: den Beitragszuschlag für "Kinderlose" nach § 59 Abs. 5 SGB XI trägt der Rehabilitand allein),
- zur Rentenversicherung: keine Beiträge; Beiträge gelten als gezahlt (vgl. § 176 Abs. 3 SGB VI),
- zur Arbeitslosenversicherung: Ausgangswert 80 % des Regelentgelts (keine Beitragsbeteiligung des Versicherten).
Folge:
Alle Beiträge – auch die nach § 176 Abs. 3 SGB VI – sind von der Krankenkasse zu erstatten. Unerheblich ist, ob die Krankenkasse bei eigener Leistungspflicht gleich hohe Beiträge gezahlt hätte.
Die Versicherungszeiten/Meldungen zu den Sozialversicherungszweigen (vgl. u. a. § 38 Abs. 1 DEÜV) sind nicht zu stornieren bzw. zu korrigieren. Es findet lediglich ein finanzieller Geldausgleich in Form der Erstattung der Aufwendungen statt (vgl. Rz. 9).
Rz. 14
Zahlte die Krankenkasse als nach § 16 erstattungsberechtigter Rehabilitationsträger Krankengeld, hat der zur Erstattung verpflichtete Rehabilitationsträger grundsätzlich auch die hiervon zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge zu erstatten. Allerdings ist zu beachten, dass das Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld beitragsfrei ist (vgl. § 224 SGB V) und die Krankenkasse sich den Aufwand spart, Beiträge an sich selbst zu zahlen. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob die Krankenkasse nach § 16 in analoger Anwendung der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 8.9.2009, B 1 KR 9/09 R) zu § 176 Abs. 3 SGB VI fiktive Beiträge zur Krankenversicherung geltend machen kann. Dem ist jedoch nicht so: Nach Auffassung des Autors fehlt es an einer Beitragsfiktion, wie man dieses aus § 176 Abs. 3 SGB VI kennt; ein Leistungsaufwand in Form einer Leistung ist nicht – auch nicht fiktiv – entstanden.