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Die Vorschrift wurde im Gesetzgebungsverfahren zum Teilhabestärkungsgesetz in das SGB IX eingefügt (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 19/28834). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die SPD-Bundestagsfraktion hatten in dem Gesetzgebungsverfahren die Einführung einer 4. Staffel der Ausgleichsabgabe (§ 160 Abs. 2) für diejenigen Arbeitgeber vorgesehen, die trotz ihrer Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Dies scheiterte aber am Koalitionspartner, der der Auffassung war, dass viele Arbeitgeber nicht ausreichend über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen informiert seien und durch die bisher zuständigen Stellen nicht ausreichend über Fördermöglichkeiten beraten würden. Die Koalitionspartner einigten sich im Ausschuss, von der Einführung einer 4. Staffel der Ausgleichsabgabe abzusehen und beschlossen stattdessen die Einrichtung von Einheitlichen Ansprechpartnern für Arbeitgeber.

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