Rz. 13
Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Berufung der Mitglieder und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
Das Integrationsamt beruft insgesamt 8 der 10 Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Das Berufungsrecht für das Mitglied, das das Land vertritt, obliegt ausschließlich der zuständigen obersten Landesbehörde, die diese Befugnis auf eine von ihr bestimmte Behörde übertragen kann (Art. 23a des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern – 2. Zuständigkeitslockerungsgesetz – v. 3.5.2000 – BGBl. I S. 632).
Rz. 14
Das Berufungsrecht für das Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt, hat die Bundesagentur für Arbeit. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt werden der mittleren Ebene der Bundesagentur, den bisherigen Landesarbeitsämtern und künftig Regionaldirektionen genannten Verwaltungseinheiten vom Gesetzgeber keine Aufgaben mehr übertragen. Von diesem Grundsatz ist das o. a. Gesetz mit den entsprechenden Regelungen im SGB III durchzogen. Diese Befugnis kann durch die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr auf die örtliche Agentur für Arbeit übertragen werden; § 107 Abs. 3, der dies zugelassen hatte, ist mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt folgerichtig mit Wirkung zum 1.1.2005 aufgehoben worden (s. Art. 9 Nr. 15 des o. a. Gesetzes).
Rz. 15
Die von dem Integrationsamt zu berufenden Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag berufen. Das heißt, das Integrationsamt ist in der Berufung nicht frei, sondern an die Vorschläge der Vorschlagsberechtigten gebunden.
Rz. 16
Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gewerkschaften des jeweiligen Landes, für das Mitglied der privaten Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände des jeweiligen Landes.
"Des jeweiligen Landes" heißt, dass nur die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände für Vorschläge in Frage kommen, die für die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in den Ländern von Bedeutung sind.
Vorschlagsberechtigt für das Mitglied der öffentlichen Arbeitgeber ist die zuständige oberste Landesbehörde, die diese Befugnis auf eine von ihr bestimmte Behörde übertragen kann (Art. 23a 2. Zuständigkeitslockerungsgesetz).
Rz. 17
Vorschlagsberechtigt für die 4 Mitglieder, die die Organisationen der behinderten Menschen vertreten, sind die Organisationen selbst. Vorschlagsberechtigt sind jedoch nur solche Organisationen, die nach ihrer Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer Gesamtheit zu vertreten.
Rz. 18
Nicht in Frage kommen daher Organisationen, die regional begrenzt ausschließlich bestimmte Gruppen behinderter und schwerbehinderter Menschen vertreten und nach ihrer Satzung anderen Personengruppen nicht offen stehen. Der Wirkungsbereich der Organisationen muss sich auf das jeweilige Land erstrecken.
Rz. 19
Die Regelungen über den Beratenden Ausschuss bei dem Integrationsamt enthalten keine Vorschriften über den Vorsitz, die Beschlussfähigkeit des Ausschusses und die Amtsdauer. Diese Regelungen sind gemeinsam auch für den Beratenden Ausschuss bei der Bundesagentur für Arbeit (§ 188) in § 189 getroffen worden.