Rz. 2
Nach Abs. 1 Satz 1 wählen die Mitglieder der Ausschüsse aus den ihnen angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Beratenden Ausschüsse, im Beratenden Ausschuss bei dem Integrationsamt also auch die Vertreterin oder der Vertreter des Landes und die Vertreterin oder der Vertreter der jeweiligen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, im Beratenden Ausschuss bei der Bundesagentur auch die Vertreterin oder der Vertreter der Integrationsämter sowie die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Rz. 3
Wählbar dagegen sind ausschließlich Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Organisationen behinderter Menschen. In der Gruppe der Arbeitgeber ist auch die Vertreterin oder der Vertreter der öffentlichen Arbeitgeber wählbar, weil er – obgleich im Beratenden Ausschuss bei dem Integrationsamt wie die Vertreterin oder der Vertreter des Landes ebenfalls von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde vorgeschlagen – die Gruppe der Arbeitgeber vertritt.
Rz. 4
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen nicht derselben Gruppe angehören. Die jeweilige Amtsdauer beträgt ein Jahr.
Rz. 5
Die Gruppen sind nach Abs. 1 Satz 3 verpflichtet, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter in jährlich wechselnder Reihenfolge zu wählen. Das heißt, dass die oder der für eine Dauer von einem Jahr gewählte Vorsitzende in dem folgenden Jahr zwar nicht Vorsitzende oder Vorsitzender sein darf, jedoch durchaus Stellvertreterin oder Stellvertreter. Allerdings verlangt Satz 3, dass alle Gruppen in den jährlich vorzunehmenden Wechsel einzubeziehen sind. Damit ist es nicht möglich, dass die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter beispielsweise nur aus den Gruppen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gestellt werden dürfen.
Rz. 6
Abs. 1 Satz 4 bestimmt, dass die Reihenfolge auch beibehalten wird, wenn die Amtszeit des jeweiligen Mitglieds endet. Wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter aus dem Ausschuss ausscheidet, ist sie oder er neu zu wählen (Satz 5). Aus der Formulierung ist zu entnehmen, dass die Neuwahl aus der Gruppe vorzunehmen ist, der das ausgeschiedene Mitglied des Ausschusses angehört hatte, im Übrigen diese Wahl nur für den Rest der ursprünglichen Amtszeit durchzuführen ist. Würde die oder der ausgeschiedene Vorsitzende für ein volles Jahr gewählt, würde sich die Amtszeit der Stellvertreterin oder des Stellvertreters entsprechend verlängern müssen. Das stünde im Widerspruch zu der Regelung in Satz 3, wonach Vorsitz und Stellvertretung in jährlicher Reihenfolge wechseln müssen.