Rz. 11a

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist das Aufgabenspektrum der Integrationsfachdienste in Abs. 2 erweitert worden. Seitdem gehört es auch zu den ausdrücklichen Aufgaben der Integrationsfachdienste, die Bundesagentur für Arbeit (hier wohl die örtlichen Agenturen für Arbeit) bei ihren Maßnahmen zur Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen zu unterstützen. Ziel dieser Regelung zur Zusammenarbeit mit den Schulen ist es, einen schnellen und nahtlosen Übergang schwerbehinderter junger Menschen in Ausbildungsverhältnisse zu ermöglichen und Wartezeiten zwischen der Schulentlassung und der Ausbildung oder der Aufnahme einer Beschäftigung möglichst zu vermeiden.

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