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Von der Vorschrift begünstigt ist nur der Personenkreis schwerbehinderter Menschen, daneben nur diejenigen behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30, die zum Zeitpunkt des Begehrens einer bevorzugten Zulassung bereits schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3). Eine Gleichstellung zum Zwecke der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann nicht ausgesprochen werden, da sie ausdrücklich auf die Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes i. S. d. § 156 Abs. 1 beschränkt ist.

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