Rz. 10

Menschen mit Behinderungen, die im Rahmen des Budgets für Arbeit in einem Betrieb oder einer öffentlichen Verwaltung beschäftigt werden, besetzen dort einen Arbeitsplatz i. S. d. § 156 Abs. 1, sofern sie dort in einem Umfang von wenigstens 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind. Folglich erhöht sich damit für den Arbeitgeber die Zahl der mit schwerbehinderten Menschen zu besetzenden Pflichtarbeitsplätze. Damit kann bei einem Arbeitgeber mit bisher weniger als 20 Arbeitsplätzen erstmals die Beschäftigungspflicht eintreten.

Menschen mit Behinderungen, die im Rahmen eines Budgets für Arbeit beschäftigt sind, können auf die Zahl der zu besetzenden Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden, unter der Bedingung, dass sie schwerbehindert sind oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Bei der Personengruppe, die Anspruch auf Leistungen zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen hat, dürfte die Schwerbehinderteneigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 i. d. R. festgestellt sein. Menschen mit Behinderungen, die eine solche Feststellung bisher nicht verfolgt haben, etwa weil sie für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht erforderlich war, sollte mit Blick auf damit verbundenen finanziellen Anreize für den Arbeitgeber (Anrechenbarkeit auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze) sowie die Möglichkeit für die Inanspruchnahme eigener Nachteilsausgleiche (Kündigungsschutz, § 168, Zusatzurlaub § 208) nahezulegen sein.

Da es sich um Menschen mit Behinderungen handelt, die zuvor in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt waren, oder ohne die Beschäftigung mit dem Budget für Arbeit dort beschäftigt wären, ist auch eine Mehrfachanrechnung auf bis zu 3 Pflichtarbeitsplätzen möglich (§ 159 Abs. 1 Satz 2). Bei der Agentur für Arbeit ist ein Antrag auf eine solche Mehrfachanrechnung zu stellen, sie erfolgt nicht "automatisch". Ein beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber kann durch die Beschäftigung eines Menschen mit Behinderung mit dem Instrument des Budgets für Arbeit Ausgleichsabgabe unter Umständen in erheblichem Umfang einsparen.

 

Rz. 10a

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens für das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme v. 21.4.2023 (BR-Drs. 158/23) vorgeschlagen, in der Vorschrift zur Mehrfachanrechnung schwerbehinderter Menschen auf Pflichtarbeitsplätze (§ 159) einen Abs. 2a einzufügen, wonach für einen schwerbehinderten Menschen, der unmittelbar vorher in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt war oder ein Budget für Arbeit erhält, in den ersten 2 Jahren auch 2 Pflichtarbeitsplätze angerechnet werde, Abs. 1 bleibe unberührt.

Der Bundesgesetzgeber folgte diesem Vorschlag im Gesetzgebungsverfahren (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 20/6442) und fügte diese Regelung in Art. 2 des Gesetzes ein. Die Regelung tritt am 1.1.2024 in Kraft.

Im Grunde ist die Mehrfachanrechnung schwerbehinderter Menschen auf mehr als einen, höchstens 3 Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen bereits in § 159 Abs. 1 geregelt, beispielhaft, aber nicht abschließend sind dort die schwerbehinderten Menschen i. S. d. § 155 Abs. 1. genannt. Zu denen gehören auch schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können sowie auch solche, bei denen ein Grad der Behinderungvon wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung vorliegt.

Zu diesen Menschen mit Schwerbehinderung gehören mehrheitlich auch diejenigen Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, sodass eine Mehrfachanrechnung auf 2 sowie auch auf 3 Pflichtarbeitsplätze auch unter Anwendung des § 155 Abs. 1 schon der Regelfall gewesen sein dürfte, wenn diese Personengruppe aus einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen in eine Beschäftigung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gewechselt ist. Der Gesetzgeber hat dies auch berücksichtigt, indem er auch bei der Neuregelung darauf verweist, dass Abs. 1 unberührt bleibe.

 

Rz. 10b

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitgeber mit 100 Arbeitsplätzen muss 5 dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Bisher beschäftigt er keinen schwerbehinderten Menschen. Damit muss er für die nicht besetzten 5 Pflichtarbeitsplätze ab 1.1.2024 eine monatliche Ausgleichsabgabe in Höhe von insgesamt 3.600,00 EUR zahlen (5 x monatlich 7.200,00 EUR = 3.600,00 EUR, § 160 Abs. 2 Nr. 4 in der ab 1.1.2024 geltenden Fassung). Beschäftigt er nun einen schwerbehinderten Menschen mit dem Budget für Arbeit, der nach § 159 Abs. 2a auf 2 Pflichtarbeitsplätze angerechnet wird, besetzt er damit nun 2 seiner 5 Pflichtarbeitsplätze. Ausgleichsabgabe ist nun nur noch für 3 nicht besetzte Pflichtarbeitsplätze zu zahlen. Da der Arbeitgeber nun eine Beschäftigungsquote v...

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