Rz. 19

Die Regelungen des Eingliederungshilferechts in Teil 2 des SGB IX (ab § 90) sehen in § 113 Abs. 2 Nr. 1 vor, dass Assistenzleistungen zu den Leistungen zur sozialen Teilhabe gehören. Für Assistenzleistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 können die Leistungen mit Zustimmung des Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistung nach § 105 Abs. 3 erbracht werden (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Der zuständige Träger der Eingliederungshilfe regelt des Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistung sowie zur Leistungserbringung (§ 116 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 20

Assistenzleistung nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 können nach § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit den Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen.

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