Rz. 16
Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen, also für solche Arbeitgeber, die infolge der Regelung in § 71 Abs. 1 Satz 3 (eingefügt durch Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003, BGBl. I S. 462) – ab 1.1.2018 § 154 Abs. 1 Satz 3 – bis zu 2 schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen haben, besteht eine besondere Regelung. Aufgrund der geringen Zahl der hier zu beschäftigenden schwerbehinderten Menschen wird nicht auf die Beschäftigungsquote abgestellt, sondern auf die jahresdurchschnittliche Beschäftigung. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe auf der Grundlage der Staffelung nach Satz 1 würde diese Gruppe der Arbeitgeber unverhältnismäßig hart treffen. Ein Arbeitgeber, der zur Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verpflichtet wäre, müsste bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung Ausgleichsabgabe in Höhe von monatlich 360,00 EUR (ab 1.1.2021) zahlen.
Die in diesem Gesetz – in Übereinstimmung mit der Formulierung in § 77 (ab 1.1.2018 § 160) Abs. 2 Satz 2 – vorgenommenen Formulierungen "bis zu 39" und "bis zu 59" sind durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 durch die Formulierungen "weniger als 40" und "weniger als 60" ersetzt worden. Die frühere Formulierung hatte zu Auslegungsschwierigkeiten geführt und die Frage aufgeworfen, ob die Kleinbetrieberegelung für Arbeitgeber mit weniger als 59 ("bis zu") oder für Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätze gelten sollte. Der seinerzeitige Wille des Gesetzgebers war, dass diese Regelung für alle Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätze gelten sollte, was durch die besondere Abrundungsregelung zum Ausdruck kam. Auch ein Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich 59,9 Arbeitsplätzen sollte nur 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigen müssen, ein Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich 39,9 Arbeitsplätzen einen schwerbehinderten Menschen. Das ist nun durch Präzisierung der Vorschrift des Satzes 2 klargestellt worden.
Rz. 16a
Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. Nr. 146) wurde Satz 2 ebenfalls zum 1.1.2024 neu gefasst. Er enthält die bereits geltenden Abgabesätze für kleinere Arbeitgeber auf der Grundlage der Bekanntmachung v. 19.11.2020, ergänzt um einen für diese Arbeitgebergruppe spezifizierten erhöhten Abgabesatz für eine Beschäftigungsquote von 0 %. Die Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen beträgt bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210,00 EUR, für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen 410,00 EUR.
Rz. 17
Die auch hier vorzunehmende jahresdurchschnittliche Berechnung der Arbeitsplätze stellt eine Erleichterung für diejenigen Arbeitgeber mit im Jahresverlauf wechselnden Beschäftigtenzahlen dar, also insbesondere für Saison- und Kampagnebetriebe.
Zur Feststellung des Jahresdurchschnitts sind zunächst alle Arbeitsplätze des Arbeitgebers in allen Monaten zu addieren. Hierbei sind sowohl die Monate mit weniger als 20 Arbeitsplätzen (also die Monate, in denen der Arbeitgeber nicht beschäftigungspflichtig ist) zu berücksichtigen als auch die Monate mit mehr als 60 Arbeitsplätzen. Die Summe ist in den Fällen der ganzjährigen Betriebstätigkeit durch 12 Monate zu teilen, in den Fällen, in denen eine Betriebstätigkeit im Verlauf eines Kalenderjahres beginnt oder endet, durch die entsprechende Zahl der Monate der Betriebstätigkeit; so ergibt sich die durchschnittliche Betriebsgröße.
Beispiel 1:
Der Arbeitgeber hat in 6 Monaten jeweils 30 Arbeitsplätze, in den weiteren 6 Monaten jeweils 60 Arbeitsplätze. Über das Jahr ergeben sich hieraus 540 Arbeitsplätze durchschnittlich also 45 Arbeitsplätze. Der Arbeitgeber ist damit durchschnittlich zur Beschäftigung von zwei schwerbehinderten Menschen verpflichtet.
Beispiel 2:
Der Arbeitgeber hat in 8 Monaten jeweils 15 Arbeitsplätze, in 4 Monaten wird die Belegschaft auf jeweils 25 Beschäftigte aufgestockt. Insgesamt beträgt die Zahl im Jahr 220, im Jahresdurchschnitt monatlich also (abgerundet, s. § 74 Abs. 2) 18 Arbeitsplätze. Durch die jahresdurchschnittliche Berechnung der Zahl der Arbeitsplätze ist der Arbeitgeber insgesamt nicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet, die Überschreitung der Mindestzahl der Arbeitsplätze in den jeweiligen Monaten bleibt ohne Auswirkung.