Rz. 20
Der Arbeitgeber zahlt die von ihm errechnete Ausgleichsabgabe an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt. Die Zahlung muss zugleich, also zeitgleich, mit der an Agentur für Arbeit erstatteten Anzeige nach § 163, also bis zum 31. März, gezahlt werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen