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Unabhängig von der Erhebung von Säumniszuschlägen ist das Integrationsamt berechtigt, die Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung einzuziehen. Hierfür sind, soweit es um Forderungen gegenüber privaten Arbeitgebern geht, die Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren maßgebend. Gegenüber öffentlichen Arbeitgebern gilt dies ausdrücklich nicht. Vielmehr haben sich die Integrationsämter in diesen Fällen ausdrücklich an die für diesen öffentlichen Arbeitgeber zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Führt auch diese Einschaltung nicht zum Erfolg, ist die oberste Bundes- oder Landesbehörde einzuschalten.

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