Rz. 5
Die Schwerbehindertenvertretung hat darüber zu wachen, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden.
Rz. 6
Diese Verpflichtung umfasst nicht nur die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die nach den besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen im Teil 3 dieses Gesetzbuches genannten Bestimmungen eingehalten werden; diese Aufgabe ist in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ausdrücklich zusätzlich genannt. Es geht um die in anderen Rechtsvorschriften und Vereinbarungen zugunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Regelungen. In Tarifverträgen können beispielsweise Regelungen getroffen sein, die schwerbehinderte Menschen von der Verpflichtung zu Mehrarbeit und Überstunden ausnehmen, Regelungen, die – was Mehrarbeit angeht – über die Regelung des § 207 hinausgehen. Weitere Regelungen können in Betriebsvereinbarungen oder – im öffentlichen Dienst – in Dienstvereinbarungen getroffen sein.
Rz. 7
Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist es ausdrücklich, darüber zu wachen, dass die dem Arbeitgeber nach den besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. Hierbei handelt es sich um Verpflichtungen, die dem Arbeitgeber nicht gegenüber einzelnen schwerbehinderten Menschen, sondern gegenüber der Gruppe schwerbehinderter Menschen allgemein obliegt. Im Einzelnen handelt es sich bei der Auszählung um folgende Verpflichtungen:
- Verpflichtung des Arbeitgebers, auf wenigstens 5 Prozent seiner Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154),
- Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen (§ 155),
- Verpflichtung der Arbeitgeber zu prüfen, ob Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, Pflicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 164),
- Besondere Pflichten öffentlicher Arbeitgeber (§ 165),
- Verpflichtung zum Abschluss einer Inklusionsvereinbarung (§ 166),
- Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen zur Prävention (§ 167).
Rz. 8
Die Schwerbehindertenvertretung ist nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 verpflichtet, Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen.
Hiermit sind der Arbeitgeber, aber auch die innerbetrieblichen Interessenvertretungen gemeint, aber auch Stellen außerhalb des Betriebes oder der Dienststelle, die mit der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben befasst sind, also die Arbeitsagenturen, die Integrationsämter und die Rehabilitationsträger.