Rz. 7

Nach Abs. 4 Satz 1 sind Vertrauenspersonen von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Hierbei darf, auch in Entsprechung des Grundsatzes, dass die Vertrauenspersonen in der Ausübung ihres Amtes nicht benachteiligt werden dürfen, das Arbeitsentgelt nicht gemindert werden.

Satz 1 gibt den Vertrauenspersonen nicht einen völligen Freistellungsanspruch, sondern nur einen zeitweiligen Befreiungsanspruch, nämlich nur insoweit, als er zur Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Hierüber ist im Einzelfall mit dem Arbeitgeber Übereinstimmung herzustellen.

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