Rz. 15
Die in Abs. 3 genannten Leistungen sind in der Ausgleichsabgabeverordnung aufgeführt. Für die Leistungen an schwerbehinderte Menschen (Nr. 1) sind dies die folgenden Vorschriften:
- für technische Arbeitshilfen (Beschaffung, Wartung, Instandsetzung und Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch: § 19 SchwbAV),
- zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 SchwbAV),
- zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (bis 30.9.2000: Hilfen zur wirtschaftlichen Existenz: § 21 SchwbAV),
- zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22 SchwbAV),
- zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 24 SchwbAV) und
- in besonderen Lebenslagen (§ 25 SchwbAV).
Rz. 16
Entgegen einer ursprünglichen Absicht sind die Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung durch das SGB IX nicht aus dem Leistungskatalog der Integrationsämter herausgenommen worden. Diese Absicht bestand angesichts der zunehmenden Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Leistungen der Rehabilitationsträger. Die Probleme bestanden in der Abgrenzung, wann eine Wohnungshilfe wegen der Ausübung einer Beschäftigung erforderlich werde. Diese Schwierigkeiten wurden im Rahmen des SGB IX dadurch geklärt, dass die Leistung von Wohnungshilfe durch die Rehabilitationsträger auf alle Fälle erweitert wurde, in denen solche Hilfen zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes erforderlich sind (§ 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 6).
Rz. 17
Hilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft (bis 30.6.2001 in § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e des SchwbG und in § 23 SchwbAV geregelt) sind seit dem 1.7.2001 in dem Leistungskatalog der Integrationsämter nicht mehr ausdrücklich genannt. Hierunter waren Aufwendungen zur Inanspruchnahme von Erholungs- und Freizeiteinrichtungen zu verstehen für schwerbehinderte Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung übliche Erholungseinrichtungen nicht nutzen können, sondern zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft auf besondere, personell, räumlich und sächlich behinderungsgerecht ausgestattete Einrichtungen angewiesen sind.
Der Bundesrat war im Gesetzgebungsverfahren zum SGB IX (Stellungnahme des Bundesrates v. 9.3.2001, BR-Drs. 49/01, Beschluss) der Auffassung, angesichts der geringen Bedeutung in der Praxis könne die Vorschrift aufgehoben werden.
In diesem Zusammenhang ist aber auf § 25 SchwbAV hinzuweisen. Hiernach können – als Hilfen in besonderen Lebenslagen – andere Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den §§ 19 bis 24 dieser Verordnung geregelten Leistungen an schwerbehinderten Menschen erbracht werden, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.
Die Regelung des § 25 SchwbAV sieht – was aus der Formulierung "andere Leistungen" hervorgeht – eine Beschränkung auf bestimmte Leistungen nicht vor. Danach können also auch Leistungen zur Erhaltung der Arbeitskraft bewilligt werden, wenn mit ihnen die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht, erleichtert oder gesichert wird. Welche Leistungen hierfür geeignet sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Entscheidung haben die Integrationsämter in ihrer Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben zu treffen.
Gegen eine solche Auslegung könnte eingewendet werden, was Anliegen des Bundesrates war. Die Länder beabsichtigten eine Regelung, mit der der bis dahin geregelte Leistungstatbestand ersatzlos gestrichen werden sollte. Zur Begründung hatten die Länder darauf hingewiesen, diese Leistungsart habe in der Verwaltungspraxis keine bzw. kaum mehr praktische Relevanz. Zudem löse die Vorschrift bei den Betroffenen Erwartungen aus, die vom Leistungstatbestand nicht gedeckt seien und die in der Rechtspraxis immer wieder zu Streitigkeiten geführt hätten (Stellungnahme des Bundesrates v. 9.3.2001, BR-Drs. 49/01, Beschluss).
Infolge der Aufhebung des § 23 SchwbAV sind auch die Regelungen zur institutionellen Förderung solcher Einrichtungen (§ 30 Abs. 1 Nr. 7 SchwbAV) gestrichen worden.
Rz. 18
Bei den Leistungen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz gilt Folgendes: Welche Leistungen im Einzelnen erbracht werden können, ist in § 21 der SchwbAV geregelt. Abs. 4 bestimmt, welche Vorschriften der SchwbAV zugunsten von schwerbehinderten Menschen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, entsprechend anzuwenden sind.
Dies sind:
- technische Arbeitshilfen – § 19 SchwbAV,
- Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (Kraftfahrzeughilfe) – § 20 SchwbAV,
- Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung – § 23 SchwbAV,
- Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten – § 24 SchwbAV,
- Hilfen in besonderen Lebenslagen – § 25 SchwbAV...