Rz. 19
Für die Leistungen an Arbeitgeber gelten folgende Vorschriften der SchwbAV:
- zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen – § 26 SchwbAV,
- für Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener Jugendlicher und junger Erwachsener – § 26 a SchwbAV,
- für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener – § 26 b SchwbAV,
- für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements – § 26 c SchwbAV,
- für außergewöhnliche Belastungen § 27 SchwbAV.
Rz. 20
Der Katalog der Leistungen an Arbeitgeber ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen erweitert worden. Zu den Leistungen der begleitenden Hilfe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe an Arbeitgeber gehören nunmehr auch Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung (§ 26 a SchwbAV). Hierzu können Kammergebühren und nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich auch Prüfungsgebühren gehören. Eine Definition der "besonders betroffenen Jugendlichen und jungen Erwachsenen" enthält die Vorschrift nicht. Eine Aufzählung, welche Personengruppe unter den schwerbehinderten Menschen zu den "besonders betroffenen" gehört, enthält aber § 155 Abs. 1. Auf diese Aufzählung kann Bezug genommen werden.
Der in § 26 a SchwbAV genannte leistungsberechtigte Kreis der Arbeitgeber ist auf diejenigen beschränkt, die ausdrücklich nicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet sind. Dies sind Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitsplätzen. Dagegen spricht § 185 nur von "Arbeitgebern" ohne Differenzierung nach "beschäftigungspflichtigen" und "nicht zur Beschäftigung Verpflichteten". Die Beschränkung auf den Kreis der nicht beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber ist durch die Verordnungsermächtigung in § 162 gedeckt.
Zu den Leistungen gehören auch Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener. Hierbei handelt es sich um diejenigen behinderten Menschen, die nach § 151 Abs. 4 schwerbehinderten Menschen ausdrücklich gleichgestellt worden sind. Ohne eine solche Gleichstellung wäre die Erbringung dieser Leistung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe wegen der Zweckbestimmung bei der Verwendung dieser Mittel nicht möglich.
Zu den Leistungen gehören auch Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements. Die im Verlauf der Beratungen des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im federführenden Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung eingefügte Vorschrift korrespondiert mit der in § 167 Abs. 2 getroffenen Regelung für ein betriebliches Eingliederungsmanagement. Damit kommt eine Beteiligung der Integrationsämter an Programmen der Rehabilitationsträger, mit denen diese den Arbeitgebern Prämien oder einen Bonus, etwa bei Beiträgen oder Umlagen, einräumen, in Betracht. Einschlägige Vorschrift für solche Nachlässe im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist § 162 Abs. 2 SGB VII, für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung § 65a SGB V i. d. F. des GKV-Modernisierungsgesetzes v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190).
Der Umfang der Beteiligung der Integrationsämter hängt von der Struktur des in die Maßnahmen der betrieblichen Prävention einbezogenen Personenkreises und von dem von den Rehabilitationsträgern zu übernehmenden Anteil ab. Auch für diese Leistung gilt nämlich der Grundsatz der Nachrangigkeit von Mitteln der Ausgleichsabgabe im Verhältnis zu vergleichbaren Leistungen der Rehabilitationsträger.
Rz. 21
Bei den Leistungen für außergewöhnliche Belastungen handelt es sich um Leistungen für einen besonderen Betreuungsaufwand, also etwa um Kosten für eine besondere Hilfskraft, eine Ersatzkraft oder eine persönliche Betreuung sowie um die Erstattung von Kosten für das anteilige Arbeitsentgelt, wenn der Beschäftigte eine wesentlich geminderte Arbeitsleistung erbringt (sog. Minderleistungsausgleich).
Diese Leistungen können an Arbeitgeber für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gewährt werden, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind (§ 155 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis d) oder in Teilzeit (§ 158 Abs. 2) beschäftigt werden. Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen wurde § 27 um weitere Personengruppen ergänzt (Art. 5 Nr. 6 Buchst. a des Gesetzes). Ausdrücklich werden nun auch diejenigen schwerbehinderten Menschen benannt, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders betroffen sind und aus Werkstätten für behinderte Menschen kommen. Es handelt sich um eine Klarstellung, weil auch § 155 Abs. 1 Nr. 1 so ausgelegt werden könnte, dass zu den dortigen Personengruppen auch Menschen aus Werkstätten für behinderte Menschen gerechnet werden könnten.
Die Leistungsmöglichkeiten nach § 27 sind in Bezug auf Menschen aus Werkstätten für behinderte Menschen durch das o. a. Gesetz im Übrigen noch erw...