Rz. 47
Der behandelnde Arzt der Rehabilitationseinrichtung hat gemäß der Vereinbarung (Rz. 55 ff.) spätestens am letzten Tag der durch den Rentenversicherungsträger durchgeführten ambulanten oder stationären Rehabilitationsleistung zu prüfen, ob sich für den Versicherten eine stufenweise Wiedereingliederung eignet. Die Gesamtdauer der Maßnahme, die täglich zumutbare Arbeitszeit sowie die Abfolge und Dauer der einzelnen Stufen (Intervalle) werden vom Arzt der Rehabilitationseinrichtung in einem Wiedereingliederungsplan festgelegt. Wurde die ambulante oder stationäre Rehabilitationsleistung zulasten des Rentenversicherungsträgers durchgeführt, erfolgt meist die Anzeige der stufenweisen Wiedereingliederung über den speziellen Stufenplan des Rentenversicherungsträgers (Formvordruck G0834).
Das bedeutet gleichzeitig, dass die Rehabilitationseinrichtung bereits während der eigentlichen Rehabilitationsleistung die notwendigen Arbeiten (u. a. Einholung der Zustimmung des Versicherten und des Arbeitgebers nach Aufstellung eines Stufenplans; vgl. Rz. 21 f.) beginnen muss, um eine zeitnahe Wiedereingliederungsmaßnahme zu organisieren.
Rz. 48
Die Krankenkassenspitzenverbände und die Träger der gesetzlichen Regelung haben sich in der unter Rz. 55 aufgeführten Vereinbarung darauf verständigt, dass dieser innere Zusammenhang mit der von der Rentenversicherung durchgeführten Rehabilitationsleistung dann unterstellt wird, wenn mit der stufenweisen Wiedereingliederung innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der medizinischen Rehabilitation begonnen wird. Kann die stufenweise Wiedereingliederung aus betrieblichen, medizinischen oder privaten Gründen nicht innerhalb von 28 Tagen nach Beendigung der stationären oder ambulanten Rehabilitationsleistung angetreten werden, ist die Einleitung zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich. I.d.R. wird dann die Krankenkasse die stufenweise Wiedereingliederung weiterhin verfolgen und ab dem Tag nach Beendigung der ambulanten oder stationären Rehabilitationsleistung Krankengeld zahlen.
Rz. 49
Wird die 4-Wochen-Frist nur deshalb überschritten, weil der Arbeitgeber Betriebsferien hat und der Arbeitnehmer die stufenweise Wiedereingliederung erst danach beginnen kann, erkennt dieses der Rentenversicherungsträger unter Umständen an. Gleiches gilt, wenn die stufenweise Wiedereingliederung z. B. am Montag, den 28. Tag nach Beendigung der stationären Rehabilitationsleistung beginnt, der Arbeitnehmer aufgrund seiner individuellen Arbeitszeit seine Arbeitswoche aber erst am Mittwoch (30. Tag) aufnimmt. Der Arbeitnehmer hat sich nämlich dann der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers bereits ab Montag unterworfen (SG Düsseldorf, Urteil v. 9.6.2016, S 20 KN 814/14). Bezüglich der Auswirkungen eines Verschiebens einer stufenweisen Wiedereingliederung wegen Corona: vgl. Rz. 44.
Rz. 50
Die Rentenversicherungsträger dürfen durch eine langsame Bearbeitungsweise den Beginn der medizinisch notwendigen bzw. zweckmäßigen stufenweisen Wiedereingliederung nicht hinauszögern.
Falls die Rehabilitationseinrichtung keine Gründe für die Anregung einer stufenweisen Wiedereingliederung sieht, ist dies in der Checkliste (Internet-Formular G0833) zu dokumentieren und in der sozialmedizinischen Epikrise konkret und nachvollziehbar zu begründen.
Rz. 51
Damit alle Verfahrensbeteiligten schnellstmöglich über die Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation informiert werden, hat die Rehabilitationseinrichtung die Checkliste (Formular G0833, Rz. 18 ff.) ggf. zusammen mit dem Stufenplan (Formular G0834, Rz. 19a) spätestens am Entlassungstag an den zuständigen Rentenversicherungsträger und an die Krankenkasse des Versicherten zu übermitteln (Fax oder Datenaustausch). Das gilt auch, wenn bei einem (arbeitsunfähigen) Versicherten die stufenweise Wiedereingliederung nicht erforderlich ist.
Sofern Versicherte im Ausnahmefall nicht mit der Übersendung der Checkliste an ihre Krankenkasse einverstanden sind, ist dieses auf der Checkliste unter Nennung des Entlassungstages zu vermerken. In diesen Fällen muss die Krankenkasse versuchen, die für die Leistungsabgrenzung wichtigen Daten unmittelbar beim Versicherten zu erfragen.
Rz. 52
Bezüglich der Einbindung des Versicherten, dessen Arbeitgeber, des Betriebs-/Personalrates, ggf. der Schwerbehindertenvertretung usw. wird auf die Ausführungen zu Rz. 21 f. verwiesen.