Rz. 6
Im Gegensatz zu § 29 SGB I verzichtet § 5 darauf, die wichtigsten Leistungen der einzelnen Leistungsgruppen zur Teilhabe stichwortartig aufzuzählen. Stattdessen werden die einzelnen Leistungen innerhalb der jeweiligen Leistungsgruppen in den jeweiligen Unterabschnitten des SGB IX definiert, und zwar
- die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1) in den §§ 42 ff.,
- die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2) in den §§ 49 ff.,
- die unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen (§ 5 Nr. 3) in den §§ 64 bis 74,
- die Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 5 Nr. 4) in § 75 i. V. m. § 112 und
- die Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 5 Nr. 5) in den §§ 76 ff.
Rz. 7
Zu a)
Unter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind alle medizinischen Leistungen der Rehabilitationsträger zu verstehen, die
- Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abwenden, beseitigen, mindern, ausgleichen bzw. eine Verschlimmerung verhüten oder
- Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit vermeiden, überwinden oder mindern bzw. eine Verschlimmerung der Behinderungsfolgen verhüten sowie
- den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen vermeiden oder laufende Sozialleistungen mindern
(vgl. § 42 Abs. 1). Die medizinische Rehabilitation hat demzufolge die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolgs zum Ziel, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können (BSG, Urteil v. 16.7.2014, B 3 KR 1/14 R).
Zu den medizinischen Leistungen zur Rehabilitation zählen z. B.
- ambulante oder stationäre Leistungen in Rehabilitationskliniken bzw. -einrichtungen (z. B. § 40 Abs. 1 und 2 SGB V, §§ 14, 15, 15a, 17 und 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 33 SGB VII),
- die medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter in Müttergenesungswerken oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 41 SGB V),
- die Belastungserprobung und Arbeitstherapie (§ 42 SGB V, § 15 Abs. 1 S. 1 SGB VI, § 27 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII),
- Hilfsmittel wegen einer Behinderung; zum Leistungsumfang zählen auch die notwendige Änderung, Instandhaltung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels (§ 33 SGB V, § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 47 SGB IX, § 31 SGB VII),
- die Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und für Kinder mit drohenden Behinderungen (ohne nichtärztliche therapeutische, psychologische, sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen; § 43 SGB V i. V. m. § 46 SGB IX),
- digitale Gesundheitsanwendungen zwecks Vorbeugung einer Behinderung, zur Sicherung des Heilbehandlungserfolgs oder zum Ausgleich einer Behinderung (§ 33a SGB V, § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 47a SGB IX),
- die stufenweise Wiedereingliederung (§ 44 SGB IX) sowie
- die Förderung der Selbsthilfe (§ 45 SGB IX).
Rz. 8
Zu b)
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zielen darauf ab, den Rehabilitanden erstmals oder erneut dauerhaft in den (nach Möglichkeit) ersten Arbeitsmarkt zu integrieren (vgl. § 49 Abs. 1). Im Vordergrund dieser Leistungen stehen gemäß § 49 Abs. 3 und § 50 Abs. 1
- Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
- eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
- die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung bzw. Jobcoaching,
- die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
- die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
- Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes,
- Hilfen zur Berufsvorbereitung und Praktika,
- Hilfen zur beruflichen Ausbildung, Anpassung und Weiterbildung,
- die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten,
- Existenzgründerzuschüsse,
- sonstige Hilfen (z. B. Kraftfahrzeughilfen) sowie
- Leistungen an den Arbeitgeber, damit dieser einen Menschen mit Behinderung beschäftigt (Ausbildungs- oder Eingliederungszuschüsse, Zuschüsse zum behindertengerechten Umbau des Arbeitsplatzes, technische Arbeitshilfen usw.).
In diesem Rahmen erhalten Menschen die erforderlichen Leistungen, um ihre berufliche Wettbewerbsfähigkeit zwecks Erzielung eines dauerhaften Erwerbseinkommens zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Der Leistungskatalog ist in Anbetracht der Auffangvorschrift der "sonstigen Hilfen" in § 49 Abs. 3 Nr. 7 nicht abschließend; auch eine Arbeitsassistenz kann eine geeignete Leistung zur Teilhabe an Arbeit sein (vgl. auch: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.1.2019, L 18 AL 66/17).
Rz. 9
Zu c)
Bei den unterhaltssich...