Rz. 7
§ 66 Abs. 1 bestimmt den Weg zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld und die Höhe des Übergangsgeldes – und zwar ausschließlich für die Personen, bei denen für die Berechnung des Übergangsgeldes ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt wird.
Das Übergangsgeld wird centgenau berechnet und ausgezahlt. Das bedeutet, dass der Euro-Betrag des Übergangsgeldes auf 2 Stellen nach dem Komma berechnet wird (§ 123 Abs. 1 SGB VI). Ergibt sich bei der Berechnung in der 3. Stelle nach dem Komma eine 5 bis 9, erhöht sich Geldbetrag sowohl bei allen Zwischenergebnissen als auch beim Endergebnis jeweils um einen Cent (Aufrundung).
Das Übergangsgeld wird im Einzelnen in folgenden Berechnungsschritten ermittelt:
Berechnungsschritt |
Erklärung des jeweiligen Berechnungsschrittes |
ergänzende Hinweise und Rechtsgrundlagen |
1 |
Ermittlung des auf den Kalendertag entfallenden Teils des im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV) bzw. Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV). Das Ergebnis wird Regelentgelt genannt. |
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2 |
Begrenzung auf das Höchstregelentgelt |
§ 66 Abs. 1 S. 1 und § 67 Abs. 4 SGB IX; vgl. Rz. 9 |
3 |
nur bei Arbeitnehmern: Ermittlung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts (aus dem "laufenden" Arbeitsentgelt) |
§ 66 Abs. 1 S. 1 SGB IX; vgl. Rz. 11 ff. |
4 |
Berücksichtigung von Einmalzahlungen |
§ 67 Abs. 1 S. 6 und § 66 Abs. 2; vgl. Rz. 41 ff. sowie Komm. zu § 67 |
5 |
Vergleich: 80 % des Regelentgelts (Ergebnis Schritte 1 und 2) mit dem Nettoarbeitsentgelt (Ergebnis Schritte 3 und 4); der niedrigere Betrag ist der Ausgangswert für die weitere Berechnung des Übergangsgelds. Anmerkung: Das Ergebnis wird als Bemessungsgrundlage bezeichnet. Diese ist für die weitere Berechnung des Übergangsgeldes (Schritt 6) maßgebend. |
§ 66 Abs. 1 S. 1 SGB IX |
6 |
Das kalendertägliche Übergangsgeld beträgt – abhängig von familiären Parametern – entweder 75 % oder 68 % der nach Berechnungsschritt 5 ermittelten Bemessungsgrundlage. |
§ 66 Abs. 1 S. 3 SGB IX |
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Anmerkung: Ggf. wegen des Anspruchs auf Übergangsgeld anfallende Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung mindern das Übergangsgeld bzw. den an den Versicherten auszuzahlenden Betrag nicht. Eine Ausnahme bildet jedoch der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Versicherte ohne Elterneigenschaft ab einem Alter von 23 Jahren (ab 1.1.2022: 0,35 Beitragssatzpunkte; § 55 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 SGB IX). |
§ 251 Abs. 1 SGB V, § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI, § 347 Nr. 5 Buchst. a SGB III, § 59 Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 SGB XI |
2.1.1 Ermittlung des Regelentgelts (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 8
Grundlage für die Berechnung des Übergangsgelds sind 80 % des Regelentgelts. Als Regelentgelt gilt der auf den Kalendertag entfallende Teil des im Bemessungszeitraum erzielten
Näheres zur Berechnung des Regelentgelts regelt bei Arbeitnehmern § 67 (vgl. Komm. dort).
Wie das Regelentgelt bei selbständiger Tätigkeit aus dem Arbeitseinkommen ermittelt wird, richtet sich nach den rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften – nämlich nach
2.1.2 Vergleich des Regelentgelts mit dem Höchstregelentgelt
Rz. 9
Der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens (Regelentgelt; vgl. Rz. 8) darf das Höchstregelentgelt nicht überschreiten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 HS 2). Als Höchstregelentgelt wird beim Übergangsgeld zulasten der (allgemeinen) Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferfürsorge/Sozialen Entschädigung ein Betrag bis zur geltenden kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt (§ 67 Abs. 4 SGB IX, § 159 SGB VI, § 341 Abs. 4 SGB III, bis 31.12.2023 § 26a i. V. m. § 16a Abs. 3 BVG; ab 1.1.2024: § 64 Abs. 2 SGB XIV).
Maßgebend für die Ermittlung des Höchstregelentgelts ist der Bemessungszeitraum desjenigen Kalenderjahres, aus dem das Regelentgelt des Rehabilitanden berechnet wurde. Ändert sich das Höchstregelentgelt nach dem Ende des Bemessungszeitraums, hat dies keinen Einfluss auf die Höhe des Übergangsgeldes.
Maßgebend ist das jeweils am letzten Tag des Bemessungszeitraums geltende Höchstregelentgelt. Soweit das individuell ermittelte Regelentgelt das Höchstregelentgelt übersteigt, bleibt es außer Ansatz.
Reicht – z. B. bei wöchentlicher Abrechnung – der Bemessungszeitraum in das neue Jahr hinein, ist das Höchstregelentgelt des neuen Jahres maßgebend (vgl. u. a. BSG, Urteil v. 17.3.1983, 11 RA 8/82).
Das Höchstregelentgelt für die Bere...