Rz. 4
§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bei Arbeitnehmern und Selbständigen anzuwenden, die während des Bezuges von Übergangsgeld (zulasten des Rentenversicherungsträgers, der Bundesagentur für Arbeit oder der Kriegsopferfürsorge, (ab 1.1.2024: Soziale Entschädigung)
a. Arbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV (Rz. 5 ff.) oder
b. Arbeitseinkommen i. S. d. § 15 SGB IV (Rz. 16 f.)
erhalten.
Angerechnet wird nur das Arbeitsentgelt bzw. -einkommen, das während des Übergangsgeldbezuges erarbeitet wird. Einkommen, das in der Zeit vor Beginn des Übergangsgeldanspruches erzielt wurde, bleibt unberücksichtigt. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung oder des Einkommenszuflusses kommt es nicht an.
2.1.1 Anrechnung von Arbeitsentgelt bei Arbeitnehmern
Rz. 5
Auf das Übergangsgeld ist das Arbeitsentgelt anzurechnen, welches einer konkreten Arbeitsleistung bzw. einer konkreten Stundenzahl zugeordnet werden kann. Arbeitsentgelt sind alle Bar- oder Sachbezüge, die der Versicherte im Zusammenhang mit geleisteter oder noch zu leistender Arbeit aus einer unselbständigen Beschäftigung bezieht (§ 14 SGB IV, SvEV). Dazu zählt auch die Entgeltfortzahlung nach § 3 bzw. § 9 EFZG.
Rz. 6
Übt der Bezieher von Übergangsgeld mehrere Beschäftigungen aus und besteht nur während einer Beschäftigung ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (z. B. weil in der anderen Beschäftigung Vorerkrankungszeiten auf die Entgeltfortzahlungsdauer angerechnet werden können), ist das fortgezahlte Arbeitsentgelt nicht auf den Übergangsgeldanteil anzurechnen, der sich aus dem anderen Beschäftigungsverhältnis ergibt.
Tägliches Übergangsgeld i. S. d. § 66 Abs. 1:
1. Beschäftigung |
37,50 EUR |
2. Beschäftigung |
30,00 EUR |
gesamt |
67,50 EUR |
Fortzahlung des Arbeitsentgeltes i. H. v. 50,00 EUR netto täglich nach § 3 oder § 9 EFZG nur in der ersten Beschäftigung für die Zeit vom 2.4. bis 13.5.
Lösung:
Für die Zeit vom 2.4. bis 13.5. beträgt das tägliche Übergangsgeld 30,00 EUR (der Übergangsgeldanteil aus der 1. Beschäftigung ruht in vollem Umfang).
Rz. 7
Ruht der Anspruch auf Übergangsgeld bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wegen der vom Arbeitgeber zu gewährenden Entgeltfortzahlung (§§ 3, 9 EFZG), stellt sich die Frage, wie sich eine im Entgeltfortzahlungszeitraum stattfindende Kurzarbeit (§§ 95 ff. SGB III) auf die Entgeltfortzahlung und die Höhe des Übergangsgeldes auswirkt. In diesem Fall ist für jeden einzelnen Tag zu unterscheiden,
- ob die Arbeit für den ganzen Arbeitstag ausfällt oder
- ob lediglich verkürzt
gearbeitet wird.
Zu a)
Bei dieser Fallgestaltung hat der Rehabilitand an diesem Tag keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit der Folge, dass für diesen Tag Übergangsgeld ohne Anrechnung von Arbeitsentgelt zu zahlen ist.
zu b)
In diesem Fall erhält der Rehabilitand entsprechend der verminderten Arbeitszeit im Rahmen des Entgeltfortzahlungsanspruches nur ein gekürztes Arbeitsentgelt. Lediglich dieses verkürzte Arbeitsentgelt ist auf das Übergangsgeld anzurechnen.
Rz. 8
Erhalten Heimarbeiter zur wirtschaftlichen Sicherung für den Krankheitsfall einen Zuschlag zu ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt (§ 10 Abs. 1 EFZG), können sie während ihrer Arbeitsunfähigkeit bzw. während der Teilnahme an Teilhabeleistungen keine Entgeltfortzahlung beanspruchen. Eine Anrechnung des Zuschlags auf das Übergangsgeld findet nicht statt.
Erhalten Heimarbeiter zur wirtschaftlichen Sicherung für den Krankheitsfall einen Zuschlag zu ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt (§ 10 Abs. 1 EFZG), können sie während ihrer Arbeitsunfähigkeit bzw. während der Teilnahme an Teilhabeleistungen keine Entgeltfortzahlung beanspruchen. Eine Anrechnung des Zuschlags auf das Übergangsgeld findet nicht statt.
2.1.1.1 Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt
Rz. 9
Auf das Übergangsgeld sind grundsätzlich alle Bar- oder Sachbezüge anzurechnen, die der Versicherte im Zusammenhang mit geleisteter oder noch zu leistender Arbeit aus einer unselbständigen Beschäftigung bezieht und zum Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV und der SvEV zählen.
Wird Arbeitsentgelt aufgrund einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers für nicht geleistete Arbeit i. S. d. § 14 SGB IV gezahlt (Zuschuss zum Übergangsgeld), ist nicht § 72 Abs. 1 Nr. 1, sondern Nr. 2 anzuwenden. Insofern wird auf Rz. 18 verwiesen.
Rz. 10
Erhält der Versicherte während des Bezuges von Übergangsgeld Sachbezüge (kostenfreie Wohnung, Dienstwagen etc.), mindert sich das Übergangsgeld um deren Werte. Der Wert des Sachbezuges richtet sich nach der SvEV.
Auch vermögenswirksame Leistungen sind auf das Übergangsgeld anzurechnen. Sie sind gemäß § 2 Abs. 7 des 5. VermBG Bestandteil des Lohnes oder Gehaltes. Werden sie aber alleine während der Teilhabeleistung vom Arbeitgeber gezahlt, ist § 72 Abs. 1 Nr. 2 (Rz. 18) anzuwenden.
Außerdem steht das Insolvenzgeld nach § 165 SGB III dem Arbeitsentgelt gleich.
Als Arbeitsentgelt i. S. d. § 72 Abs. 1 Nr. 1 gilt auch die Winterausgleichszahlung im Baugewerbe.
2.1.1.2 Nicht zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt
Rz. 11
Nicht zum Arbeitsentgelt i. S. d. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gehören vor allem:
- einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das während des Bezuges von Übergangsgeld gezahlt wird (§ 72 Abs. 1 Nr. 1...