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Assistenzleistung dienen der selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstruktur. Nach § 78 Abs. 1 Satz 2 umfassen die Assistenzleistungen insbesondere Leistungen für die Allgemeine Erledigung des Alltags sowie der Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensspannung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen.

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