Für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Die Schichtzeit (tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen) darf für sie im Allgemeinen 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden und im Gaststättengewerbe 11 Stunden nicht überschreiten.[1]

Jugendliche über 16 Jahren, die in mehrschichtigen Betrieben tätig sind, dürfen außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses ab 6 Uhr und bis 23 Uhr beschäftigt werden[2]; nach 20 Uhr ist die Beschäftigung aber nur zulässig, wenn nicht am nächsten Tag der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr beginnt.[3] In mehrschichtigen Betrieben dürfen nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde Jugendliche über 16 Jahren außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.[4]

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