Entscheidungsstichwort (Thema)

Witwerrente. Widerlegung der Versorgungsvermutung. lebensbedrohliche Erkrankung. 10-tägige Ehedauer

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei einer nur 10-tägigen Ehedauer einer schwer krebskranken Versicherten bis zu ihrem Tod ist die Widerlegung der Versorgungsvermutung nicht generell ausgeschlossen.

"Besondere Umstände des Falls", die gegen das Überwiegen des Missbrauchs der Ehe von Versorgungsabsicht sprechen, können sein: - Dauer der zuvor bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft - Heiratsabsicht vor Ausbruch der Krankheit als Plan für die Zukunft - Versuch, neuen Lebensmut und Motivation zu geben im Kampf gegen den Krebs, Demonstration der Zusammengehörigkeit und der Unterstützung - ausreichend eigene Versorgung des Witwers, geringe Höhe der Versorgung, annähernd gleiches Einkommen des Witwers und der Versicherten.

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 5. Mai 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Witwenrente nach seiner am 21. Oktober 2002 verstorbenen Ehefrau C. B. zu gewähren.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Witwerrente hat.

Der 1966 geborene Kläger heiratete am 10. Oktober 2002 die 1951 geborene Versicherte C. B... Er lebte mit der Versicherten zuvor bereits seit Juni 1998 zusammen. Im Jahr 2002 arbeitete der Kläger bei der Stadtreinigung in Ahrensburg als Kraftfahrer und bezog ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von etwa 1.200,00 EUR. Die Versicherte arbeitete als Verwaltungsangestellte beim Arbeitsamt und bezog ein monatliches Bruttoeinkommen von etwa 1.400,00 EUR.

Am 8. April 2002 erkrankte die Versicherte arbeitsunfähig an einem fortgeschrittenen Nierentumor links mit metastatischen Lymphknotenpaketen. Der Tumor wurde am 23. April 2002 operativ entfernt. Im Anschluss erfolgte eine Immuntherapie mit subkutanem Interleukin II, die Ende Juli 2002 abgebrochen werden musste, da diese von der Versicherten schlecht vertragen wurde und die Verdachtsdiagnose eines Lokalrezidivs mit Leberfilialisierung gestellt wurde. Ende September/Anfang Oktober 2002 wurde das metastasierende Nierenzellkarzinom mit Lokalrezidiv mit Chemotherapie behandelt. Am 21. Oktober 2002 verstarb die Versicherte. Auf ihren Antrag vom 10. Oktober 2002 bewilligte die Beklagte der Versicherten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Oktober 2002 in Höhe von 841,78 EUR monatlich. Einen Tag nach der Hochzeit, am 11. Oktober 2002, ließ die Versicherte eine Generalvollmacht einschließlich Patiententestament zu Gunsten des Klägers in der Asklepios Klinik Bad Oldesloe, wo sie sich zu dieser Zeit befand, beurkunden. Die Hochzeit des Klägers mit der verstorbenen Versicherten fand ebenfalls in der Asklepios Klinik statt.

Am 3. Dezember 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Witwerrente. Die Beklagte lehnte den Antrag nach Anhörung mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab, weil die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe und die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht durch besondere Umstände widerlegt worden sei. Hiergegen legte der Kläger am 16. März 2004 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, dass er mit der verstorbenen Versicherten bereits seit Januar 1999 verlobt gewesen sei und dass sie im März 2002 beschlossen hätten zu heiraten. In der Hoffnung auf Behandlungserfolg und baldige Genesung seiner Frau hätten sie den Termin der Hochzeit auf einen Zeitpunkt nach der Behandlung verschoben. Leider habe sich der Gesundheitszustand seiner Frau verschlechtert. Um ihr Hoffnung und Genesung zu geben, hätten sie dann schließlich doch geheiratet.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Anspruch auf Witwerrente ausgeschlossen sei, wenn das Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung sei. Dabei werde unterstellt, dass dieses regelmäßig der Fall sei, wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung versterbe. Diese gesetzliche Vermutung könne widerlegt werden, wenn Umstände vorlägen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgung schließen ließen. Solche Umstände könnten z. B. vorliegen bei einem plötzlichen unvorhersehbaren Tod oder wenn die tödlichen Folgen einer Krankheit bei der Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen seien. Diese Voraussetzungen lägen bei dem Kläger nicht vor. Die Versicherte habe einen Tag nach der Hochzeit durch einen Notar ein Testament aufnehmen lassen, aus dem eindeutig erkennbar sei, dass der Kläger und seine verstorbene Ehefrau wussten, dass eine unheilbare Krankheit vorliege. Es müsse daher eine Versorgungsehe unterstellt werden.

Hiergegen hat der Kläger am 3. Juni 2004 Klage vor dem Sozialgericht Lübe...

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