Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Familienversicherung. Überschreitung des Gesamteinkommens. Verweisbarkeit auf das Einkommensteuerrecht
Leitsatz (amtlich)
§ 16 SGB 4 (Gesamteinkommen) verweist lediglich hinsichtlich der Einkommensarten auf das Einkommensteuerrecht. Die steuerliche Festsetzung übt jedoch keine Tatbestandswirkung hinsichtlich der Höhe des sozialversicherungsrechtlichen Gesamteinkommens aus.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Juli 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2006 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Beigeladene auch 1999 und 2000 in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert war.
Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen die ihnen zur Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht die Familienversicherung der Beigeladenen in den Jahren 1999 und 2000 aufgehoben hat.
Der 1944 geborene Kläger war als Vermögensverwalter bei der Beklagten freiwillig gegen Krankheit versichert. Die 1946 geborene Beigeladene war als Ehefrau familienversichert. In den Fragebogen zur Überprüfung der Familienversicherung hatten der Kläger und die Beigeladene mindestens seit 1999 angegeben, die Beigeladene habe kein eigenes Einkommen. Im Rahmen von Auseinandersetzungen über Leistungsansprüche schaltete der Kläger das Bundesversicherungsamt ein, dem er den Einkommensteuerbescheid vom 8. März 2005 für das Jahr 2003 übersandte. Dieser Steuerbescheid wies Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb der Beigeladenen in Höhe von 34.539,00 EUR aus bei Einnahmen des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.400,00 EUR. Ein weiterer Steuerbescheid für das Jahr 2001 wies Einkünfte des Klägers in Höhe von 25.547,00 EUR aus, die Beträge der Beigeladenen waren geschwärzt. Zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Familienversicherung der Beigeladenen forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2005 auf, die Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2001 bis 2004 ohne handschriftliche Änderungen oder Schwärzungen vorzulegen, ferner Informationen über die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen worden seien, und über die Art und Dauer der selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen, gegebenenfalls den Auszug aus dem Handelsregister und eine Gewerbean- bzw. -abmeldung. Hierzu führte der Kläger aus, die Einkünfte resultierten aus einer Versicherungsagentur “I. Versicherung E. G.„, deren Bezeichnung bis zu seiner Selbstständigkeit 1992 zutreffend gewesen sei. Die Beigeladene sei nicht versicherungspflichtig gewesen, da der zeitliche Aufwand und der Ertrag geringfügig gewesen seien. Sie habe das Gewerbe 1992 abgemeldet, seitdem werde die Versicherung unter seinem Namen fortgeführt. Die Beigeladene sei vielfach erkrankt und daher nicht in der Lage gewesen, einer wesentlichen Tätigkeit nachzugehen. Die Beklagte erinnerte wiederholt an die Vorlage der Unterlagen. Der Kläger antwortete, er habe die erforderlichen Angaben gemacht. Mit dem an den Kläger gerichteten Bescheid vom 28. September 2005 stellte die Beklagte das Ende der Familienversicherung rückwirkend zum 31. Dezember 1998 mit der Begründung fest, ein Gesamteinkommen der Beigeladenen, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreite, habe als Voraussetzung für die Familienversicherung nicht festgestellt werden können; der Kläger sei seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen. Die Beklagte forderte die Versichertenkarte bis zum 15. Oktober 2005 zurück und teilte dem Kläger mit, die Beigeladene habe die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung; sie müsse dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Familienversicherung schriftlich anzeigen. Sollte sie die Versicherung nicht weiterführen wollen, werde sie - die Beklagte - die zu Unrecht erbrachten Leistungen ermitteln und zurückfordern. Mit seinem Widerspruch vom 20. Oktober 2005 machte der Kläger geltend, er habe alle Unterlagen eingereicht. Aus der Krankenakte der Beigeladenen sei zu ersehen, dass sie zu einer Arbeit nicht in der Lage gewesen sei. Die Geschäftsjahre 2001 bis 2003 würden derzeit vom Finanzamt überprüft. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2006 zurück. Mit dem an die Beigeladene gerichteten Schreiben vom 22. Februar 2006 forderte sie deren Krankenversicherungskarte zurück und wies sie darauf hin, dass sie keinen Leistungsanspruch habe.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 24. Februar 2006 beim Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben.
Er hat Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2004 vom 14. März 2006, ausweislich derer die Beigeladene keine Einkünfte erzielt hatte, sowie Außenprüfungsberichte des Finanzamts P. für die K...